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das Steuer-Kompendium
Fahrtätigkeit
Weiterführende Informationen zum Thema
„Bei einem Arbeitnehmer, der zwar vorwiegend eine Fahrtätigkeit (siehe nachfolgende Ausführungen in diesem Kapitel) ausübt, aber durchschnittlich einmal wöchentlich oder an mindestens 40 Arbeitstagen jährlich im Betrieb eine fahruntypische oder ortsgebundene Tätigkeit ausübt, insbesondere Lade- und Lagerarbeiten, Reparaturarbeiten, Verpackungsarbeiten, Abrechnungs- und sonstige Büroarbeiten, oder während einer Einsatzbereitschaft Wartezeiten verbringt, ist der Betrieb die regelmäßige Arbeitsstätt...“
„Gerade das letztere. Denn der Bundesfinanzhof hat entschieden, daß Ihnen, wenn Sie eine Fahrtätigkeit ausüben und die Mittagspause in der Firma verbringen, keine Verpflegungspauschalen zustehen. Getränke- oder Tiefkühlkostfahrern wird also dringend empfohlen, ihre Betriebe in den Mittagsstunden weiträumig zu umfahren. “