Fahrten Zwischen Wohnung Und Arbeit
Weiterführende Informationen zum Thema
„Aufwendungen des Arbeitnehmers für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte. Fährt der Arbeitnehmer an einem Arbeitstag mehrmals zwischen Wohnung und Arbeitsstätte hin und her, so sind die zusätzlichen Fahrten nur zu berücksichtigen, soweit sie durch einen zusätzlichen Arbeitseinsatz außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit oder durch eine Arbeitszeitunterbrechung von mindestens vier Stunden veranlaßt sind ...“
„Aufwendungen für mehr als eine arbeitstägliche Hin- und Rückfahrt zwischen Wohnung und Arbeitsstätte bei einem Dienstverhältnis sind nur als Werbungskosten abziehbar, soweit der Arbeitnehmer seine Arbeitsstätte wegen eines zusätzlichen Arbeitseinsatzes außerhalb seiner regelmäßigen Arbeitszeit, z.B. abends oder am arbeitsfreien Wochenende aufsucht.“
„Die zusätzliche Versteuerung eines geldwerten Vorteils für Fahrten im Zusammenhang mit anderen Einkünften wird häufig zu einer Ãbermaßbesteuerung führen: Selbst wenn man als "marktüblichen Preis" einen Km-Satz von nur 0,30 EUR annimmt, dürften die vom Arbeitnehmer versteuerten Einnahmen die tatsächlichen Kosten des Arbeitgebers bei weitem übersteigen ...“
„Unternehmen Sie an einem Arbeitstag nur eine Hinfahrt zur Arbeitsstätte ohne Rückfahrt von dort zur Wohnung oder nur die Rückfahrt zur Wohnung, aber ohne vorherige Hinfahrt von dort zur Arbeitsstätte, können Sie ab dem 21. Entfernungskilometer nur die halbe Entfernungspauschale geltend machen (also â?¬ 0,15/km). Das gilt zum Beispiel, wenn Sie morgens in die Firma fahren, von dort eine Dienstreise antreten und diese zu Hause beenden (BFH-Urteil vom 7.4.1989, VI R 176/85, BStBl ...“
„Die Nichteinbeziehung der freien Berufe in die Gewerbesteuer spiegelt eine mittlerweile über 70 Jahre währende Rechtstradition wider. An dieser über einen so langen Zeitraum tradierten Differenzierung zwischen Gewerbetreibenden und freien Berufen darf der Gesetzgeber so lange festhalten, bis offen zutage tritt, dass im Hinblick auf den Steuergegenstand und die wesentlichen Besteuerungsmerkmale keine tragfähigen Unterschiede mehr zwischen diesen Berufsgruppen bestehen ...“
„Das Landesarbeitsgericht Köln hat in einem jetzt rechtskräftig gewordenen Beschluss entschieden, dass jedenfalls in Großunternehmen die Kenntnis von Strafvorschriften der Betriebsverfassung (§§ 119 und 120 des Betriebsverfassungsgesetzes) zum Grundlagenwissen von Betriebsräten gehört, für das der Arbeitgeber die Schulungskosten tragen muss.“
„super Hinweis. Dazu muss man aber wissen, dass der Verzicht auf die 0,03% nur für die Monate möglich ist, in denen der Arbeitnehmer während des vollen Monats erkrankt ist. Wenn also ein Mitarbeiter am 2.des Monats krank wird und am 31. wieder kommt, dann muss für diesen Monat nach Meinung der Finanzverwaltung der volle 0,03% Wert versteuert werden.“
„Die Vielzahl der Einschränkungen führt dazu, dass praktisch kein Steuerzahler von der Tarifsenkung in vollem Umfang profitieren wird. Bedenkt man, dass für 2004 bereits eine Tarifabsenkung auf 47 Prozent und ab 2005 auf 42.5 Prozent beschlossen war - und dies ohne Absenkung von Freibeträgen -, so ist die nunmehr teilweise vorgezogene Absenkung teuer erkauft.“
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