Freibetrag, Für Erziehung. Betreuung, Ausbil
Weiterführende Informationen zum Thema
Sonderausgabe (Steuerrecht) - Wikipedia
„Aufwendungen für die eigene Berufsausbildung bis zu 4.000 Euro im Kalenderjahr (§ 10 Abs. 1 Nr. 7 EStG); sofern es sich um die erste Berufsausbildung oder das Erststudium handelt und dieses nicht in einem Ausbildungsdienstverhältnis geschieht, denn solche Aufwendungen sind Werbungskosten oder vorweggenommene Werbungskosten und damit unbeschränkt bei der Einkunftsermittlung abzugsfähig.“