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das Steuer-Kompendium
Freigrenze
Weiterführende Informationen zum Thema
„Nur 30 Prozent der Finanzierungsaufwendungen bezogen auf den Vorsteuergewinn (steuerliches EBIT) sollen abzugsfähig sein. Weder die Freigrenze von einer Million Euro noch die Escape-Klausel, welche die beschränkte Abzugsfähigkeit von Zinsaufwendungen aufhebt, wenn die Eigenkapitalquote der Tochtergesellschaft die des Konzerns nicht unterschreitet, mindern wesentlich die Wirkung der Zinsschranke.“
„Eine Steuerpflicht tritt für diese Art der Einkünfte nur ein, wenn die Freigrenze in Höhe von 256 EUR überschritten wird. Auch hier sollte beachtet werden, daß eine Freigrenze vorliegt. Dieser Betrag steht ebenfalls jedem Ehegatten einmal zu. Verluste aus diesen Vorgängen sind wie bei den Spekulationsgeschäften verrechenbar.“
„Steuerfreie Einkünfte (z.B. private Veräußerungsgewinne unter der Freigrenze von â?¬ 512) sowie Einkünfte unter â?¬ 410 (sog. Härteausgleich ) bleiben außer Betracht, steuerbegünstigte außerordentliche Einkünfte (z.B. Abfindungen ) dagegen werden berücksichtigt.“
„Bei Sachbezügen und bestimmten Warengutscheinen gibt es eine Freigrenze von monatlich â?¬ 44,00 (§ 8 Abs. 2 Satz 9 EStG), bei Sachgeschenken sowie unentgeltlichen Mahlzeiten wegen außergewöhnlichen Arbeitseinsatzes eine von â?¬ 40,00 (R 73 Abs. 2 LStR 2005).“
„Haben beide zusammen veranlagten Ehegatten Spekulationsgewinne bezogen, so steht jedem Ehegatten die Freigrenze im Sinne des § 23 Abs. 4 EStG - höchstens jedoch bis zur Höhe seines Gesamtgewinns aus Spekulationsgeschäften - zu.“
„Bei der Feststellung, ob die 44-Euro-Freigrenze (§ 8 Abs. 2 Satz 9 EStG) überschritten wird, sind Vorteile aus zinsverbilligten Arbeitgeberdarlehen einzubeziehen. Der vorletzte Satz des BMF-Schreibens vom 9.“
„Dagegen handelt es sich bei einer sogenannten Freigrenze um einen Wert, der zu einer Steuerermäßigung führt, wenn eine bestimmte "Grenze" nicht überschritten wird.“
„der Zinsvorteil bei AG-Darlehen bzw. Vorschuss mit Ratenrückzahlung ist bei der Ermittlung der 44-Euro-Freigrenze mit einzurechnen.“
„Besondere Bewertungsvorschriften gelten nach § 8 Abs. 3 EStG für den Bezug von Waren oder Dienstleistungen, die vom Arbeitgeber nicht überwiegend für den Bedarf seiner Arbeitnehmer hergestellt, vertrieben oder erbracht werden, soweit diese Sachbezüge nicht nach § 40 EStG pauschal versteuert werden (> R 8 ...“