Fristen, Begriff
Weiterführende Informationen zum Thema
„Etwas schwieriger als der Beispielsfall sind aber die Fälle, in denen nicht genau klar ist, ob bereits eine anderweitige Rechtshängigkeit besteht. Entscheidend ist damit der Begriff des Streitgegenstandes (siehe B.II.5). Wenn es sich um einen anderen Streitgegenstand handelt, steht § 261 Abs. 3 Nr.“
„Der Begriff der »Betriebseinnahmen« ist nicht gesetzlich definiert. Entsprechend hoch ist das Streitpotential und die Anzahl der ergangenen Urteile.“
„ Abschnitt 90 AEAO - AEAO zu § 118 - Begriff des Verwaltungsaktes: “