Gebäude, Erweiterung
Weiterführende Informationen zum Thema
„2 EStR 1993 und des H 44 EStH 1994 sind entsprechend anzuwenden. Danach ist für ein Gebäude, das nicht der Einkunftserzielung gedient hat und für das somit keine AfA beansprucht wurde, zur Ermittlung des Restwerts von einer AfA nach § 7 Abs. 4 EStG auszugehen. Diese Berechnung ist auch dann durchzuführen, wenn das Gebäude bisher nach § 10e EStG begünstigt war (vgl.“
„Baubeginn bis zum 31.12.2003 gibt es für den Ausbau an oder die Erweiterung einer Wohnung acht Jahre lang die halbe Eigenheimzulage, wenn dadurch neuer Wohnraum (nicht eine neue Wohnung!) geschaffen wird und eine räumliche Verbindung zwischen Wohnung und Ausbau/Erweiterung besteht. Gefördert werden nur Baumaßnahmen im eigenen Haus. Für Ausbauten/Erweiterungen, die ab 2004 begonnen werden, ist die Eigenheimzulage gestrichen worden.“
„Bei Fertigstellung eines Ausbaus/einer Erweiterung sind die durch die Baumaßnahme entstandenen Herstellungskosten begünstigt (nur noch bei Bauantrag/Baubeginn bis zum 31.12.2003), bei Fertigstellung einer zusätzlichen Wohnung in einem bestehenden Gebäude zusätzlich die anteiligen Anschaffungskosten des Grund und Bodens und der Restwert der anteiligen Altbausubstanz. Zuschüsse mindern die geförderten Kosten.“
„Fünf Prozent oder maximal 1.250 EUR der Herstellungskosten werden bei Neubauten und 2,5 Prozent oder maximal 1.250 EUR bei Altbauten als Eigenheimzulage gewährt. Bis einschließlich 1996 werden Ausbauten/ Erweiterungen wie Neubauten behandelt, ab 1997 jedoch nur noch als Altbauten. Die Richtlinien für die Bemessungsgrundlage wurden ebenso grundlegend revidiert ...“
„Binnenschiffen, soweit der Gewinn bei der Veräußerung von Binnenschiffen entstanden ist.3Der Anschaffung oder Herstellung von Gebäuden steht ihre Erweiterung, ihr Ausbau oder ihr Umbau gleich.4Der Abzug ist in diesem Fall nur von dem Aufwand für die Erweiterung, den Ausbau oder den Umbau der Gebäude zulässig.“
„Eine »Erweiterung« liegt vor bei einer Aufstockung des Gebäudes oder Errichtung eines Anbaus an das Gebäude (z.B. Anbau einer Garage, Terrasse), bei einer Vergrößerung der Wohn-/Nutzfläche (z.B. Dachgeschossausbau, Anbau eines Wintergartens, Einbau von Dachgauben) oder bei einer Mehrung der Gebäudesubstanz (z.B.“
„Beiträge für die Zweit- oder Zusatzerschließung eines Grundstücks durch eine weitere Straße sind nachträgliche Anschaffungskosten des Grund und Bodens, wenn sich der Wert des Grundstücks auf Grund einer Erweiterung der Nutzbarkeit oder einer günstigeren Lage erhöht ...“
„Begründung: Bei einem Einbau in vorhandene Einrichtungen kommt Herstellungsaufwand nur bei einer wesentlichen Verbesserung oder bei einer Erweiterung der Nutzfläche in Betracht. Hingegen liegt Erhaltungsaufwand vor, wenn etwas Vorhandenes in zeitgemäßer Form erweitert wird ...“
„Eine Wohnung ist hergestellt oder der Ausbau oder die Erweiterung ist fertiggestellt, sobald die Wohnung oder der Ausbau oder die Erweiterung nach Abschluß der wesentlichen Bauarbeiten bewohnbar ist (vgl. BFH vom 11.3. 1975 - BStBl 1975, Teil II, S.“
„In den Fällen des § 10e Abs. 2 EStG sind allein die mit dem Ausbau oder der Erweiterung in wirtschaftlichem Zusammenhang stehenden Schuldzinsen nach § 10e Abs. 6a EStG begünstigt.“
„Aufwendungen für Arbeiten, die zu einer Erweiterung des Gebäudes führen (z.B. Anbau, Aufstockung);“
„Mai 1983 und vor dem 1. Januar 1990 angeschafft oder hergestellt werden.2Voraussetzung für die Inanspruchnahme der Sonderabschreibungen ist, dass die beweglichen Wirtschaftsgüter ausschließlich und die unbeweglichen Wirtschaftsgüter zu mehr als 33 1/3 Prozent der Forschung oder Entwicklung dienen ...“
„Schaffung von neuem Wohnraum durch Ausbau oder Erweiterung “