Geringwertige Wirtschaftsgüter
Weiterführende Informationen zum Thema
„Geringwertige Wirtschaftsgüter, die im Jahr der Anschaffung oder Herstellung in voller Höhe abgeschrieben worden sind, brauchen nicht in das Bestandsverzeichnis aufgenommen zu werden, wenn ihre Anschaffungs- oder Herstellungskosten nicht mehr als 60 Euro betragen haben oder auf einem besonderen Konto gebucht oder bei ihrer Anschaffung/Herstellung in einem besonderen Verzeichnis erfasst worden sind (R 31 Abs. 3 der EStR 2005 bzw. R 6.13 Abs.“
„Nur bei den sog. Gewinneinkunftsarten gibt es ab 2008 eine Änderung, denn für Selbstständige, Freiberufler, Gewerbetreibende, Land- und Forstwirte sowie für Arbeitnehmer mit selbstständiger Nebentätigkeit gilt ab 2008 eine Neuregelung bezüglich geringwertiger Wirtschaftsgüter, die ab dem 1.1.2008 angeschafft werden:“
„D.h. Wirtschaftsgüter mit einem Anschaffungswert über 150,- € und unter 1.000,- €, müssen in einen jahrgangsbezogenen Sammelposten eingestellt werden, der über fünf Jahre gleichmäßig gewinnmindernd aufzulösen ist. Dieser „Pool", der einmal jährlich gebildet wird, bleibt unverändert, wird also weder durch Zugänge noch durch Abgänge in den Folgejahren“
„ R 6.13Â EStR 2005 - R 6.13 Bewertungsfreiheit für geringwertige Wirtschaftsgüter“