Gesetzgebung, Ausschließliche Des Bundes
Weiterführende Informationen zum Thema
„3 S. 3 GG für die Abweichungskompetenz, dass nicht etwa das höherrangige Recht das niedrigere bricht, sondern dass im Verhältnis von Bundes- und Landesrecht das jeweils spätere Gesetz vorgeht ...“
„Im Gegenzug für diesen Verzicht der Länder auf Mitwirkung im nationalen Gesetzgebungsverfahren sollen sie künftig die ausschließliche Gesetzgebungskompetenz für das Dienst-, Besoldungs- und Versorgungsrecht der Landes- und Kommunalbeamten , das Strafvollzugsrecht - allerdings ohne das recht...“