Gewerbesteuer, Anrechnung
Weiterführende Informationen zum Thema
„Die Verbreiterung der Bemessungsgrundlage (§§ 8, 9 GewStG) sowie der Wegfall des Betriebsausgabenabzuges und des Staffeltarifs sollen durch die Absenkung der Gewerbesteuermesszahl und die Erhöhung der Gewerbesteueranrechnung auf Gesellschafterebene ausgeglichen werden. Mehrbelastung und Ausgleich trifft jedoch nicht alle Unternehmen gleichermaßen: Für einzelne Unternehmen könnte sich künftig eine erheblich höhere Belastung mit Gewerbesteuer ergeben (z. B ...“
„Die Einkommensteuerermäßigung beträgt das 1,8fache (ab 2008: 3,8fache) des für den Gewerbebetrieb festgesetzten Gewerbesteuermessbetrages (BMF-Schreiben vom 15.5.2002, BStBl. 2002 I S. 533). Ist Ihre Einkommensteuerschuld geringer oder gleich null, kann keine volle Anrechnung erfolgen (FG München vom 22.11.2005, 12 K 2318/04, EFG 2007 S. 260; Az. der Revision X R 32/06).“
„Richtungweisend und tief greifend für Personenunternehmen ist außerdem die weitgehende Entlastung von der Gewerbesteuer. Ãber die pauschale Anrechnung der Gewerbe- auf die EinkommenÂsteuer wird die Masse der Personenunternehmer von dieser Gemeindesteuer entlastet. Damit dies auch weiterhin so bleibt, haben wir vorgeschlagen, den Anrechnungsfaktor von 1,8 auf 2,0 anzuheben ...“