Gewerbeverlust
Weiterführende Informationen zum Thema
Abschnitt 14 GewStR 1998 hier in der aktuellen Fassung
„ Abschnitt 41.Des Weiteren sind in Organschaftsfällen auch die Abschnitte 47 Abs. 5 (Dauerschulden bei Kreditinstituten), 60 Abs. 2 (Kürzung bei Grundstücksunternehmen) und 68 Abs. 5 (Gewerbeverlust) zu beachten ...“