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das Steuer-Kompendium
Gewerkschaft
Weiterführende Informationen zum Thema
„Bei Versorgungsbezügen (z.B. als Ruhestandsbeamter) hat der Abzug von Gewerkschaftsbeiträgen durch die Absenkung des hierfür anzusetzenden Arbeitnehmer-Pauschbetrags auf 102 â?¬ in der Praxis an Bedeutung gewonnen. Weil sich die Gewerkschaften auch für die Erhöhung der Pensionen/ Versorgungsbezüge einsetzen, sind die Gewerkschaftsbeiträge selbst in den Zeiten des Ruhestands als Werbungskosten abziehbar.“
„Trotz Abziehbarkeit von Gewerkschaftsbeiträgen als Werbungskosten brauchen Streikgelder, die von der Gewerkschaft gezahlt werden, nicht versteuert zu werden (BFH-Urteil vom 24.10.1990, BStBl. 1991 II S. 337). Das bedeutet andererseits, dass Streikaufwendungen (z.B. Fahrten zum Streiklokal) nicht als Werbungskosten abziehbar sind.“
„Nach der Baubranche und der Speditions-, Transport- und Logistikbranche haben 2007 auch die Verbände der Fleischwirtschaft und die Gewerkschaft Nahrung-Genuss-Gaststätten (NGG) ein Aktionsbündnis gegen Schwarzarbeit mit uns beschlossen. Und ich gehe davon aus, dass weitere Branchen folgen werden.“
„Reiseaufwendungen eines Arbeitnehmers im Zusammenhang mit einer ehrenamtlichen Tätigkeit für seine Gewerkschaft oder seinen Berufsverband sind keine Werbungskosten, wenn der Schwerpunkt der Reise allgemeintouristischen Zwecken dient (>BFH vom 25.3.1993 - BStBl II S. 559).“
„In der Summe (inkl. Gewerkschaftsbeitrag) ergibt dies die Summe von 1.630 Euro. Das sind 710 Euro mehr als bisher mit dem Pauschbetrag geltend gemacht werden können. Diese 710 Euro senken das zu versteuernde Einkommen auf 45.290 Euro und die Steuerschuld um 204,62 Euro auf 5.808,83 Euro.“
„[14.08.2008] Rund zwei Millionen Rentner müssen Steuern nachzahlen - davon geht die Deutsche Steuergewerkschaft (DStG) aus. Sie fordert deshalb eine Bagatellgrenze von 500 Euro, um die Finanzämter zu entlasten. Mehr...“
„Fahrten im Zusammenhang mit einer ehrenamtlichen Tätigkeit für die Gewerkschaft oder einen Berufs- oder Fachverband (BFH-Urteil vom 28.11.1980, BStBl. 1981 II S. 368).“
„Ehrenamtliche Mitarbeit in Gewerkschaft, Berufsverband, Betriebsrat “