Gewinnermittlung, Durch Betriebsvermögensvergleich
Weiterführende Informationen zum Thema
„Der Stpfl. kann nach § 4 Abs. 3 EStG als Gewinn den Ãberschuss der Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben ansetzen, wenn er auf Grund gesetzlicher Vorschriften ( >R 4.1 Abs. 1 und 2) nicht verpflichtet ist, Bücher zu führen und regelmäßig Abschlüsse zu machen, er dies auch nicht freiwillig tut, und sein Gewinn nicht nach Durchschnittssätzen ( “
„Die Pflicht zur besonderen Aufzeichnung ist erfüllt, wenn diese Aufwendungen fortlaufend, zeitnah und bei Gewinnermittlung durch Betriebsvermögensvergleich auf besonderen Konten im Rahmen der Buchführung gebucht oder bei Einnahmenüberschussrechnung von Anfang an getrennt von den sonstigen Betriebsausgaben einzeln aufgezeichnet werden (>BFH vom 22.1.1988 - BStBl II S. 535).“
„Sie müssen geeignet sein, den Betrieb zu fördern. Beträgt der betriebliche Nutzungsanteil 10 bis 50 Prozent so können diese Wirtschaftsgüter bei der Gewinnermittlung durch Betriebsvermögensvergleich vollumfänglich als gewillkürte Wirtschaftsgüter angesetzt werden. Besonderheiten sind bei Grundstücken zu beachten.“
„Gewillkürtes Betriebsvermögen (bei der Gewinnermittlung durch Betriebsvermögensvergleich), wenn sie nicht zu eigenbetrieblichen Zwecken noch zu eigenen Wohnzwecken genutzt werden. Sie müssen an Dritte vermietet werden, jedoch in einem objektiven Zusammenhang mit den Betrieb stehen und geeignet sein ihn zu fördern.“
„Als Nachweis kann der Flüchtlings- und Vertriebenenausweis dienen. Verfolgte können durch eine Bescheinigung der zuständigen Entschädigungsbehörde nachweisen, dass sie dieser Personengruppe angehören.“
„Sie ermitteln Ihren Gewinn durch eine Einnahmen-Ãberschuss-Rechnung (§ 4 Abs. 3 EStG). Diese Möglichkeit haben kleinere Gewerbetreibende.“