Gewinnfeststellung
Weiterführende Informationen zum Thema
„Nicht beruflich veranlasst ist aber das Ãbertragen der Ergebnisse der Einkunftsermittlung in das entsprechende Formular zur Einkommensteuererklärung, also das reine Ausfüllen der Formulare wie z.B. die Anlagen N, KAP, GSE (so auch BFH-Urteil vom 28.10.1998, XI B 34/98, BFH/NV 1999 S. 610 zur gesonderten und einheitlichen Gewinnfeststellung).“
„Man nennt das auch das »Wohnsitzfinanzamt«. Bei Selbstständigen, die in einem anderen Finanzamtsbezirk betrieblich tätig sind, als sie wohnen, ist das dortige »Betriebsfinanzamt« für die Gewinnfeststellung zuständig (§ 18 Abs. 1 AO).“