Gewöhnlicher Aufenthalt
Weiterführende Informationen zum Thema
„Der gewöhnliche Aufenthalt geht regelmäßig einher mit einem Wohnsitz , der begründet wird in der Absicht zu bleiben (animus manendi) und nicht zurückzukehren (animus non revertendi), während der schlichte Aufenthalt mit letzterem verbunden ist. Der Wohnsitz ist jedoch nicht alleinige Voraussetzung dafür, einen gewöhnlichen Aufenthalt anzunehmen ...“
„Der gewöhnliche Aufenthalt kann auch eine andere 'Behausung' sein, etwa ein Wohnwagen. Entscheidend ist dabei nur, daß der gewöhnliche Aufenthalt von einer gewissen Dauer beibehalten wird. Das ist immer dann der Fall, wenn die Aufenthaltsdauer mehr als 6 Monate (also mindestens 183 Tage) beträgt. Eine kurze Unterbrechnung (z.B.“