Grundfreibetrag (Tarif)
Weiterführende Informationen zum Thema
SteuLi - Ausgabe 190 vom 20.02.2008 (Themen u.a. Syndikus-Steuerberater, Existenzgründung, Unternehmensführung
„Einbehaltene Lohn- und Kirchensteuer sowie der Solidaritätszuschlag: Die Lohnsteuer ist eine besondere Erhebungsform der Einkommensteuer. Sie wird erstattet, wenn das zu versteuernde Einkommen den Grundfreibetrag nicht übersteigt. Auch Kinder mit nicht lohnsteuerpflichtigen Einkünften haben Einkommen zu zahlen, wenn ihr Einkommen den Grundfreibetrag übersteigt. Insofern besteht hier keine Benachteiligung. “
steuernetz.de - Glaubensverschiedene Ehe
„Zu einer Aufteilung der Bemessungsgrundlage kommt es nur dann, wenn beide Ehegatten Einkünfte über dem Grundfreibetrag haben. Hat der kirchensteuerpflichtige Ehegatte überhaupt keine Einkünfte oder Einkünfte unter dem steuerlichen Grundfreibetrag laut Grundtabelle, dann wird keine Kirchensteuer festgesetzt. Unter Umständen kommt aber das besondere Kirchgeld zum Zuge.“
Steuerlotse: Beispiel 3: Mehrere geringfügige Beschäftigungen
„Soweit die Arbeitgeber Steuern einbehalten, kann sie nach Ablauf des Jahres die Erstattung beim Finanzamt im Rahmen der Einkommensteuererklärung beantragen. Falls ihre Einkünfte nach Berücksichtigung der steuerlichen Abzugsbeträge den Grundfreibetrag (7.664 EUR) nicht übersteigen, erhält sie die vom Arbeitgeber einbehaltene Lohnsteuer auf diesem Weg vom Finanzamt zurück.“
Steuerklassen Tipp - Steuer Trick - KONZ Steuertipp
„Die Einkommensteuer ist eine Jahressteuer, sodass ihre Grundlagen für jeweils ein gesamtes Kalenderjahr zu ermitteln sind. Zur Einkommensteuer wird darüber hinaus nur derjenige herangezogen, dessen zu versteuerndes Einkommen als einzelner Steuerpflichtiger einen Grundfreibetrag von 7.664 Euro überschreitet. Erst dann fängt die Besteuerung nach der Grundtabelle an.“
SteuerThek: Steueränderungen 2004
„Tarif Die für das Jahr 2005 bereits beschlossene Absenkung des Steuertarifs wird teilweise auf 2004 vorgezogen. Der Grundfreibetrag steigt auf 7.664 Euro. Der Eingangssteuersatz wird auf 16 Prozent (bisher 19,9 Prozent) gemindert. Der Spitzensteuersatz beträgt nun 45 Prozent (bisher 48,5 Prozent).“
EStG - Einzelnorm
„1 Satz 1 als unbeschränkt einkommensteuerpflichtig behandelt.2Nummer 1 Satz 2 gilt entsprechend.3Bei Anwendung des § 1 Abs. 3 Satz 2 ist auf die Einkünfte beider Ehegatten abzustellen und der Grundfreibetrag nach § 32a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 zu verdoppeln.“
Familie und Eltern Tipp - Steuer Trick - KONZ Steuertipp
„Hinweis: Kinder und Jugendliche ohne weitere Einkünfte können den Grundfreibetrag der Einkommensteuergrundtabelle von 7664 Euro und die unteren Progressionsstufen beim Tarif ausnutzen.“
Bundesministerium der Finanzen: Freibetrag
„Grundfreibetrag: Der Betrag, bis zu dem keine Einkommensteuer erhoben wird. Im Veranlagungszeitraum (VZ) 2006 beträgt er 7.664 Euro (§ 32a EStG)“