Grundstück, Betrieblich Genutztes
Weiterführende Informationen zum Thema
„Schulden, die während des Bestehens des Betriebs entstanden sind, bleiben betrieblich veranlasst, wenn der Betrieb insgesamt veräußert oder aufgegeben wird und soweit der Veräußerungserlös oder die Verwertung von Aktivvermögen zur Tilgung einer zurückbehaltenen, ehemals betrieblichen Schuld nicht ausreichen (>BFH vom 21.11.1989 - BStBl 1990 II S. 213 und vom 12.11.1997 - BStBl 1998 II S. 144) ...“
„Das Grundstück wird nach § 147 BewG bewertet. Es ist Betriebsgrundstück, wenn der nach ertragsteuerlichen Grundsätzen ermittelte Wert des eigenbetrieblich genutzten Gebäudeteils und der dazu gehörende Bodenwert mehr als die Hälfte des Grundstückswerts betragen. Für die Ermittlung des anteiligen Bodenwerts erfolgt eine Zuordnung der Flächen nach der tatsächlichen Nutzung im Besteuerungszeitpunkt ...“