Grundstück, Entnahme
Weiterführende Informationen zum Thema
„Veräußert ein Steuerpflichtiger ein von ihm errichtetes Hausgrundstück, dessen Grund und Boden er vor mehr als zwei Jahren angeschafft hat, dann liegt kein Spekulationsgeschäft vor, auch wenn die Frist zwischen der Fertigstellung des Hauses und der Veräußerung des Hausgrundstücks weniger als zwei Jahre beträgt (BFH-Urteil vom 12.12.1956 - BStBl 1957, Teil III, Seite 51).“
„(6) 1Verluste, die bei der Veräußerung oder Entnahme von Grund und Boden im Sinne des Absatzes 1 entstehen, dürfen bei der Ermittlung des Gewinns in Höhe des Betrags nicht berücksichtigt werden, um den der ausschließlich auf den Grund und Boden entfallende Veräußerungspreis oder der an dessen Stelle tretende Wert nach Abzug der Veräußerungskosten unter dem Zweifachen des Ausgangsbetrags liegt.2Entsprechendes gilt bei Anwendung des § 6 Abs ...“
„2601) ist erstmals für das Wirtschaftsjahr anzuwenden, das nach dem 31. Dezember 1998 endet.2Über- und Unterentnahmen vorangegangener Wirtschaftsjahre bleiben unberücksichtigt.3Bei vor dem 1 ...“