Grundstücke, Unbebaute
Weiterführende Informationen zum Thema
„Bei unbebauten Grundstücken ist der Wert nach ihrer Fläche und dem um 20 Prozent ermäßigten Bodenrichtwert zu bestimmen. Als unbebaute Grundstücke gelten: Grundstücke ohne benutzbares Gebäude oder mit einem Gebäude das sich im Bau befindet, Grundstücke deren Gebäude klein ist oder das nur einer unbedeutenden Nutzung zugeführt werden können oder Grundstücke mit zerstörtem oder dem Verfall preisgegebenen Gebäude.“
„Unbebaute Grundstücke sind Grundstücke, auf denen sich keine benutzbaren Gebäude befinden. Die Benutzbarkeit beginnt im Zeitpunkt der Bezugsfertigkeit. Gebäude sind als bezugsfertig anzusehen, wenn den zukünftigen Bewohnern oder sonstigen Benutzern zugemutet werden kann, sie zu benutzen; die Abnahme durch die Bauaufsichtsbehörde ist nicht entscheidend. “