Häusliches Arbeitszimmer
Weiterführende Informationen zum Thema
„Sein häusliches Arbeitszimmer (Gesamtaufwendungen im Jahr 2004 2.500 EUR) nutzt er nach Feierabend und am Wochenende zur Bearbeitung von Akten, zum gelegentlichen Empfang von Mandanten (Zeitanteil 80%) sowie zur Vorbereitung auf das Doktorexamen (Zeitanteil 20%). Die auf seine nichtselbständige Tätigkeit entfallenden Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer (80% von 2.500 EUR = 2 ...“
„Sind die Voraussetzungen des Vollabzugs (siehe oben) nicht gegeben, besteht bis Ende des Veranlagungszeitraums 2006 die Möglichkeit bis zu 1.250 Euro jährlich für das häusliche Arbeitszimmer anzusetzen ...“
„Ein Universitätsprofessor ist nebenbei schriftstellerisch tätig. Er hält sich zu mehr als 50% seiner gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit in seinem Arbeitszimmer auf (Anteil der beruflichen Tätigkeit an der Nutzung des Arbeitszimmers 80%). Für seine schriftstellerische Tätigkeit steht ihm kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung (Anteil an der Nutzung des Arbeitszimmers 20%). Die Aufwendungen für das Arbeitszimmer betragen 2.000 EUR, die anteilig bis zum Höchstbetrag von 1 ...“
„VI R 39/04). »Nutzt der Steuerpflichtige in einem Mehrfamilienhaus - zusätzlich zu seiner privaten Wohnung - noch eine weitere Wohnung vollständig als Arbeitszimmer, so liegt eine innere, ‚häusliche’ Verbindung mit der privaten Lebenssphäre regelmäßig nicht vor«, entschieden die Richter. Eine andere Bewertung komme nur dann in Frage, wenn beide Wohnungen aneinander grenzen oder sich auf derselben Etage gegenüber liegen würden.“
„Also weg mit der Kinoausstattung und den Hängematten. Stolpersteine gibt es nämlich noch genug: Für einen vollen Abzug der Kosten muss das Arbeitszimmer entweder den Mittelpunkt der gesamten beruflichen und betrieblichen Tätigkeit bilden, was selten zu erreichen ist. Oder es muss mehr als 50 % der Gesamtarbeitszeit im Arbeitszimmer verbracht werden bzw. ein anderer Arbeitsplatz darf erst gar nicht zur Verfügung stehen.“
„Das Bundesministerium der Finanzen hat am 22.01.1998 unter dem Aktenzeichen IV B 2 - S 2145 - 3/98 eine Anweisung zur Behandlung des Arbeitszimmers an die Finanzämter erteilt. Der Bundesfinanzhof hat kurz darauf einige Punkte dieser Anweisung als fehlerhaft eingestuft. Mit Aktenzeichen IV B 2 - S 2145 - 59/98 wurde die Anweisung überarbeitet und hat folgenden Wortlaut:“
„Beiträge zu Hausrat-, Gebäude-, Leitungswasserversicherung sowie Rechtsschutz für Grundeigentum und Miete sind anteilig als Werbungskosten abziehbar, wenn Sie ein häusliches Arbeitszimmer steuerlich geltend machen. Objektiver Aufteilungsmaßstab ist hier der Anteil der Arbeitszimmerfläche an der Gesamtwohnfläche ...“
„Bei der zeitlichen Bewertung der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit ist ausschließlich auf den Zeitraum der begünstigten Nutzung bzw. der Zuordnung des Arbeitszimmers zu der jeweiligen Tätigkeit abzustellen. ändern sich die Nutzungsverhältnisse innerhalb eines Wirtschafts- bzw ...“
„Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer sowie die Kosten der Ausstattung.2Dies gilt nicht, wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung bildet;7.“
„Wann die Vermietung des häuslichen Arbeitszimmers an den Arbeitgeber zu Vermietungseinkünften führt! 21.03.2008“