Haushaltsersparnis
Unter der Haushaltsersparnis versteht man den im eigenen Haushalt durch Fremdunterbringung gesparten Betrag, den man von einer eventuell geltend gemachten außergewöhnlichen Belastung abziehen muss.
Lebt ein Angehöriger aufgrund einer Pflegebedürftigkeit im Heim, dann können die Kosten der Heimunterbringung, die die zumutbaren Belastungen übersteigen, als außergewöhnliche Belastung abgesetzt werden. Von diesem absetzbaren Betrag wird dann vom Finanzamt allerdings der Betrag abgezogen, den man durch die Unterbringung im Heim zu Hause spart. Es werden also nur die Kosten berücksichtigt, die über die üblichen Kosten eines Haushalts hinausgehen.
Die Höhe dieser Haushaltsersparnis ist abhängig von mehreren Faktoren (z.B. dem Einkommen) und orientiert sich an den Regelsätzen der Sozialhilfe.
Bei einer Auflösung des privaten Haushalts ist die Haushaltsersparnis beispielsweise mit dem Höchstsatz von 21,33€ pro Tag, bzw. 640 € pro Monat, oder 7680 € pro Jahr anzusetzen.
Weiterführende Informationen zum Thema
steuernetz.de - Heimunterbringung
„Bei altersbedingter Heimunterbringung sind Ihre Heimkosten nicht absetzbar, da Kosten der privaten Lebensführung vorliegen (BFH-Urteil vom 29.9.1989, III R 129/86, BStBl. 1990 II S. 418). Werden Sie jedoch im Heim pflegebedürftig, zählen die Heimkosten von da ab zu den außergewöhnlichen Belastungen (BMF-Schreiben vom 20.1.2003, BStBl. 2003 I S. 89).“
steuerlinks.de - Heimunterbringung
„Aufwendungen für die Unterbringung in einem Alten(wohn)heim sind ggf. als außergewöhnliche Belastung gem. § 33 EStG abzugsfähig, wenn der dortige Aufenthalt krankheitsbedingt ist. Eine Bescheinigung der Pflegestufe I reicht zum Nachweis aus. Ist der Steuerpflichtige oder sein nicht dauernd getrennt lebender Ehegatte in einem Heim, Pflege- oder Altenheim, untergebracht, so sind in der Gesamtrechnung des Heimes Aufwendungen enthalten, die vergleichbar mit der Tätigkeit einer Haushaltshilfe sind (d.h. Arbeiten wie Waschen, Kochen oder Putzen).“