Haushaltshilfe, Außergewöhnliche Belastung
Weiterführende Informationen zum Thema
„Unter den oben genannten Voraussetzungen können auch nachgewiesene oder glaubhaft gemachte Aufwendungen für andere Verkehrsmittel, z.B. Taxifahrten, in angemessenem Umfang als außergewöhnliche Belastung nach § 33 EStG (unter Berücksichtigung der zumutbaren Belastung) neben dem Behinderten-Pauschbetrag berücksichtigt werden ...“
„Von diesem Grundsatz gibt es Ausnahmen, wenn die privaten Ausgaben in außergewöhnlichen Lebenssituationen anfallen. Dann liegen »außergewöhnliche Belastungen« vor, die der Fiskus aus sozialen Gründen mittragen hilft. Dabei sind zwei Arten zu unterscheiden: außergewöhnliche Belastungen »besonderer Art« und solche »allgemeiner Art«.“