Heimunterbringung, Außergewöhnliche Belastung
Weiterführende Informationen zum Thema
SteuerThek: Haushaltshilfe, Heimunterbringung
„Auch nicht im Haushalt. Wenn Sie also wegen Krankheit oder Behinderung eine Haushaltshilfe benötigen, lassen sich bis zu 924 EUR der Aufwendungen als außergewöhnliche Belastung dem Finanzamt in Rechnung stellen. Und das funktioniert nicht nur, wenn Sie selbst, Ihr Ehegatte oder Ihr im Haushalt lebendes Kind krank oder behindert sind ...“
SteuLi - Ausgabe 177 vom 05.08.2007 (Themen u.a. Regierungsentwurf Jahressteuergesetz 2008 - JStG 2008)
„Der BFH führte aus, dass die Zuordnung zu einer der Pflegestufen im Sinne der §§ 14, 15 SGB XI (Pflegestufen I bis III) nicht Voraussetzung für den Abzug von Pflegeaufwendungen als außergewöhnliche Belastung ist. Auch bei einem geringeren Grad der Pflegebedürftigkeit sind Pflegeaufwendungen abziehbar, wenn die Pflegebedürftigkeit nachgewiesen und Pflegeleistungen tatsächlich angefallen sind ...“