Herstellungsaufwand
Weiterführende Informationen zum Thema
„Insgesamt gesehen könnten die Arbeiten den Nutzungswert allerdings erhöhen, wenn nämlich zurückgestellte Instandsetzungsarbeiten nachgeholt werden. Diesen Umstand trägt die Verwaltungsvorschrift der Ziff.157 Abs.5 der EStR Rechnung, nach der für die ersten 3 Jahre nach der Anschaffung des Gebäudes nur dann zu prüfen ist, ob anschaffungsnaher Herstellungsaufwand vorliegt, wenn die Aufwendungen für Instandsetzung in diesem Zeitraum insgesamt 20% der Anschaffungskosten des Gebäudes übersteigen.“
„Herstellungsaufwand liegt in diesen Fällen nur vor, wenn das Gebäude durch die Baumaßnahme wesentlich in seiner Substanz vermehrt, in seinem Wesen erheblich verändert oder über seinen bisherigen Zustand hinaus deutlich verbessert wird (BFH-Urteil vom 9.11.1976 - BStBl 1977, Teil II, Seite 279 und Seite 306, BFH-Urteil vom 7.12.1976 - BStBl 1977, Teil II, Seite 281, BFH-Urteil vom 13.3.1979 - BStBl 1979, Teil II, Seite 435, und BFH-Urteil vom 24.7.1979 - BStBl 1980, Teil II, Seite 7) ...“
„Zum â??Herstellungsaufwand gehört der Einbau zusätzlicher Heizkörper in einem vorher nicht beheizbaren Raum oder der Einbau einer zusätzlichen Heizquelle, die selbstständig und unabhängig von der bestehenden Heizungsanlage funktioniert, also z.B. der Einbau eines Kachelofens, Heizkamins, Warmluftkamins oder Elektrospeicherofens.“