Herstellungskosten
Weiterführende Informationen zum Thema
„Denn nicht allein die Bau- oder Anschaffungskosten sind für Sie acht Jahre nach § 10e EStG (für den Hausbau ab 1996 nach dem Eigenheimzulagegesetz) steuermindernd. Bei vor dem Jahr 1996 gebauten Häusern können Sie sich auch die nachträglichen Herstellungskosten (Höchstgrenzen: siehe nächster Tip) veranschlagen lassen, die sich innnerhalb dieses Zeitraums ergeben. Das heißt, Sie werden in den ursprünglichen Anschaffungs- bzw. Herstellungsbetrag bis zu den Bemessungshöchstgrenzen eingerechnet.“
„2 EStG begünstigt werden. Die Herstellungskosten erhöhen vielmehr die AfA-Bemessungsgrundlage der eigengenutzten Wohnung, gleichzeitig ist der Mietwert für die neu geschaffene Wohnfläche zu erfassen (BFH-Urteil vom 5.8.1992 X R 23/92, DStZ 1992 S. 768). Es kann deshalb im Einzelfall auch hier günstiger sein, wenn der Steuerpflichtige auf die "Große übergangsregelung" verzichtet und die Steuervergünstigung nach § 10e Abs.“
„[07.11.2005] - Wer bis Ende 1998 für neue Häuser und Wohnungen in den neuen Bundesländern gesorgt hat, erhält in den ersten fünf Jahren eine Sonderabschreibung in Höhe von bis zu 50 % der Anschaffungs- oder Herstellungskosten des Gebäudes. Und das sogar zusätzlich zur 2-prozentigen linearen Abschreibung. Hierbei handelt es sich um eine auslaufende Regelung.“
„1-4 EStG). Künftig können Sie - wie bei der Ansparabschreibung - bis zu 40 % der voraussichtlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten eines abnutzbaren beweglichen Wirtschaftsguts des Anlagevermögens, egal ob neu oder gebraucht, gewinnmindernd absetzen. Der Höchstbetrag für die kumulierten und noch nicht aufgelösten Investitionsabzugsbeträge liegt bei â?¬ 200.000 ...“
„Januar 1987 hergestellt oder angeschafft worden sind, kann abweichend von § 7 Abs. 4 und 5 der Bauherr im Jahr der Fertigstellung und in den sieben folgenden Jahren jeweils bis zu 5 Prozent der Herstellungskosten oder ein Erwerber im Jahr der Anschaffung und in den sieben folgenden Jahren jeweils bis zu 5 Prozent der Anschaffungskosten absetzen ...“
„Bei einem nach § 10e Abs. 2 EStG begünstigten Ausbau oder Erweiterung sind nur die nachträglichen Herstellungskosten zu berücksichtigen. Die anteilige Altbausubstanz ist nicht mit in die Bemessungsgrundlage (ebenso nicht der Grund und Bodenanteil) einzubeziehen.“
„ Ergibt sich aus den Angaben des Steuerpflichtigen von vornherein, dass die geltend gemachten Aufwendungen zum Teil als Erhaltungsaufwand, zum Teil als Herstellungsaufwand und zum Teil als Grundstücksaufwand zu beurteilen sind, so ist der Finanzbeamte im Rahmen der Pflicht zur gesetzmäßigen Steuerfestsetzung nach § 85 AO gehalten, entweder den Sachverhalt im Hinblick auf seine Pflicht zur sorgfältigen Sachverhaltsermittlung (§ 88 AO) vollständig aufzuklären oder, wenn ...“