Kinder, Ausbildungsfreibetrag
Weiterführende Informationen zum Thema
„Seit 2002 gibt es den Ausbildungsfreibetrag nur noch für volljährige Kinder, allerdings nur, wenn das Kind auswärtig untergebracht ist. Dann gibt es vom Fiskus 924 Euro. Darüber hinaus sind eigene Einkünfte und Bezüge sowie Ausbildungshilfen gegenzurechnen, soweit sie einen Betrag von 1.848 Euro im Jahr übersteigen.“
„Erfüllen mehrere Steuerpflichtige für dasselbe Kind die Voraussetzungen für einen Ausbildungsfreibetrag, so kann dieser insgesamt nur einmal abgezogen werden. Steht das Kind zu zwei Steuerpflichtigen, die zusammen die Voraussetzungen der Zusammenveranlagung nicht erfüllen, in einem Kindschaftsverhältnis, so erhält jeder die Hälfte des Abzugsbetrags. Steht das Kind zu mehr als zwei Steuerpflichtigen in einem Kindschaftsverhältnis, so erhält ein Elternpaar zusammen die Hälfte des Abzugsbetrags.“
„Eine richtige Ausbildung muß also her, und das Finanzamt ist da ganz Ihrer Meinung. Es gewährt Ihnen, ohne daß die Höhe der Aufwendungen eine Rolle spielen, die Inanspruchnahme des Ausbildungsfreibetrages, damit aus Ihren Rackern etwas Ordentliches wird. Für die Zeit der Berufsausbildung, in der Ihnen noch ein Kinderfreibetrag oder Kindergeld gewährt wird, stehen Ihnen, wenn Kind bereits einen eigenen Hausstand gegründet hat, 924 EUR jährlich für alle Nachkommen über 18 zu ...“
„Kostenpauschale von â?¬ 180,00). Der Ausbildungsfreibetrag von â?¬ 924,00 wird nun nicht um â?¬ 534,00 gekürzt, sondern nur um â?¬ 231,00. Grund: Da die Ausbildungshilfen nicht während des gesamten Ausbildungszeitraumes von 12 Monaten, sondern nur für 3 Monate anfielen, werden sie nur auf denjenigen Teil des Ausbildungsfreibetrages angerechnet, der auf die Monate entfällt, für die Beihilfen gewährt werden:“
„Bei geschiedenen, getrennt lebenden oder nicht miteinander verheirateten Eltern und bei Eltern mit getrennter Veranlagung erfolgt eine Aufteilung des Ausbildungsfreibetrages, denn er wird generell für jedes Kind nur einmal gewährt. Jeder Elternteil erhält grundsätzlich die Hälfte des Ausbildungsfreibetrages (§ 33a Abs. 2 EStG). Voraussetzung ist, dass jeder Elternteil Anspruch auf Kindergeld bzw ...“
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