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das Steuer-Kompendium
Kinder, Ausland
Weiterführende Informationen zum Thema
„Die Opfergrenze beträgt 1 % je volle â?¬ 500,00 des Nettoeinkommens (bei Ehegatten: gemeinsames Nettoeinkommen), jedoch höchstens 50 % des Nettoeinkommens. Der so ermittelte Prozentsatz verringert sich um jeweils 5 %-Punkte für Ihren Ehegatten und jedes Ihrer Kinder, für das Ihnen ein Kinderfreibetrag oder Kindergeld zusteht, höchstens aber um 25 %-Punkte (BMF-Schreiben vom 15.9.1997, BStBl. 1997 I S. 826, Tz. 6.2) ...“
„Je nach der Höhe der Lebenshaltungskosten werden die Freibeträge nach einer von der Finanzverwaltung vorgegebenen Ländergruppeneinteilung voll oder gekürzt angesetzt. Hält sich Ihr Kind zu Ausbildungszwecken länger als ein Jahr im Ausland auf, zählt es nur dann nicht als »Auslandskind«, wenn es während der ausbildungsfreien Zeit nachweislich im Inland gewohnt hat (BFH-Urteil vom 23.11.2000, VI R 107/99, BStBl. 2001 II S. 294).“
„sich in einer Übergangszeit von höchstens vier Monaten befindet, die zwischen zwei Ausbildungsabschnitten oder zwischen einem Ausbildungsabschnitt und der Ableistung des gesetzlichen Wehr- oder Zivildienstes, einer vom Wehr- oder Zivildienst befreienden Tätigkeit als Entwicklungshelfer oder als Dienstleistender im Ausland nach § 14b des Zivildienstgesetzes oder der Ableistung eines freiwilligen Dienstes im Sinne des Buchstaben d liegt, oderc)“
„Berufsausbildung ist die Ausbildung für einen künftigen Beruf (BFH-Urteil vom 9.6.1999, VI R 33/98, BStBl. 1999 II S. 701), egal ob sie im In- oder Ausland stattfindet. Zur Berufsausbildung gehören alle Maßnahmen zum Erwerb von Kenntnissen, Fähigkeiten und Erfahrungen, die als Grundlage zur Ausübung des angestrebten Berufes dienen. Die Ausbildungsmaßnahmen müssen für diesen Beruf weder vorgeschrieben noch zwingend notwendig sein.“
„Ein freiwilliges soziales oder ökologisches Jahr (im In- oder Ausland) im Sinne des Gesetzes zur Förderung eines freiwilligen sozialen oder ökologischen Jahres. In der Regel werden bis zu zwölf zusammenhängende Monate anerkannt, im Einzelfall auch mehr. Erkennt die Familienkasse ein soziales Jahr im Ausland nicht an, legen Sie Einspruch unter Hinweis auf die Revisionen III R 61/06 und III R 33/07 ein.“
„Schule, Lehre, Studium) und Beginn des Grundwehr- oder Zivildienstes oder eines freiwilligen Wehrdienstes bis zu drei Jahren, eines freiwilligen sozialen oder ökologischen Jahres, der Tätigkeit als Entwicklungshelfer bzw. des zivilen Friedensdienstes im Ausland nach § 14b Zivildienstgesetz oder des freiwilligen Dienstes im Rahmen des europäischen Aktionsprogrammes »Jugend«. Gleiches gilt für den umgekehrten Fall.“
„Für den Neuerwerb ändert sich jedoch nichts, weil es die Eigenheimzulage in der bisherigen Form nicht mehr gibt. Sollten Sie aber für eine selbstgenutzte Immobilie im Ausland noch keine Eigenheimzulage beantragt haben, können Sie dies nachholen, sofern der 8-jährige Förderzeitraum und die hierfür geltende Festsetzungsfrist noch nicht abgelaufen ist.“
„1 Nr. 9 EStG können Schulgeldzahlungen für Schulen im Ausland steuerlich nicht als Sonderausgaben geltend gemacht werden. Diesem Förderausschluss hat der Europäische Gerichtshof einen Riegel vorgeschoben. Nach Ansicht der Richter darf der Sonderausgabenabzug für Schulgeldzahlungen an ausländische Schulen in der EU nicht versagt werden.“
„Ist das Kind nicht unbeschränkt steuerpflichtig (etwa weil es im Ausland lebt), kann auch ein Kinderfreibetrag beansprucht werden. Allerdings kann dieser nach den Lebensverhältnissen des Wohnsitzstaates gekürzt werden. Nach der Ländergruppeneinteilung gibt es je nach Wohnsitzstaat den vollen Kinderfreibetrag, drei Viertel, ein Halb oder ggf.“
„Die Unterbringung muss von gewisser Dauer sein und entweder während der gesamten Ausbildung oder zumindest während einzelner Ausbildungsabschnitte vorliegen. Eine Klassenfahrt oder ein mehrwöchiger Sprachkurs im Ausland reichen dem Fiskus hierfür leider nicht. Außerdem muss das Kind in dieser Zeit räumlich selbständig sein.“
„Kindergeld wird nur für Kinder gezahlt, die in Deutschland, einem Land der EU, des EWR oder in der Schweiz wohnen (zu Auslandskindern oder ausnahmsweise in einem sonstigen Land, mit dem ein zwischenstaatliches Sozialabkommen besteht, wie etwa mit der Türkei oder bestimmten Balkanländern (§ 63 Abs. 2 EStG; H 31 EStH 2005) ...“
„wenn bei Ihnen eine höhere Kinderermäßigung zu berücksichtigen ist, als auf Ihrer Lohnsteuerkarte bescheinigt, z.B. weil der andere Elternteil während des ganzen Jahres im Ausland lebte, vor Beginn des Jahres verstorben ist oder keinen wesentlichen Unterhalt geleistet hat.“
„Schulgeld für den Besuch einer Schule im Ausland ist nicht als Sonderausgabe (§ 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG) abziehbar (Urteil vom 11.6.1997)“
„Aufwendungen für Erststudium an privater Hochschule und für Sprachkurs im Ausland abziehbar? 21.02.2007“