Kinderfreibetrag
Weiterführende Informationen zum Thema
„Der Freibetrag »für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf« des Kindes - kurz: Erziehungsfreibetrag (§ 32 Abs. 6 Satz 1 EStG) - wird für jedes Kind unabhängig vom Kindesalter gewährt, für das Sie Anspruch auf den Kinderfreibetrag haben, und unabhängig davon, ob Ihnen tatsächlich Aufwendungen für die Betreuung, Erziehung oder Ausbildung des Kindes entstanden sind. Der Erziehungsfreibetrag wird wie der Kinderfreibetrag nur zeitanteilig gewährt ...“
„Einen Kinderfreibetrag wird man Ihnen daher auch dann gewähren müssen, wenn sich Ihr Sprößling nur in Berufsausbildung befindet, weil kein adäquater Ausbildungsplatz zu finden war. Wenn also Ihr Sohn den Beruf des Bankkaufmannes anstrebt und dort keine Lehrstelle finden konnte, darf man Ihnen den Kinderfreibetrag nicht verwehren, weil im Baugewerbe oder im Tierasyl noch Ausbildungsplätze frei waren ...“
„ Bei der Ermittlung des durch die Amtspflichtverletzung entstandenen Schadens ist bei der Berechnung der Steuer für das Jahr 1935 zwar die vom Finanzamt fehlerhaft versagte Abschreibung zu berücksichtigen, dagegen ist nur ein Kinderfreibetrag von 432 DM zugrunde zu legen, da die mangelnde Absetzung eines Freibetrages von 2.432 DM aus den unter II. dargelegten Gründen nicht auf einer unzutreffenden Steuerveranlagung beruht.“
„4621) ist beim Steuerabzug vom Arbeitslohn Bemessungsgrundlage die Lohnsteuer; beim Steuerabzug vom laufenden Arbeitslohn und beim Jahresausgleich ist die Lohnsteuer maßgebend, die sich ergibt, wenn der nach § 39b Abs. 2 Satz 5 zu versteuernde Jahresbetrag für die Steuerklassen I, II und III um den Kinderfreibetrag von 3.648 Euro sowie den Freibetrag für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf von 2 ...“
„Der Bundesfinanzhof hat betont, dass Ausgaben der Eltern nicht zur Versagung der steuerlichen Berücksichtigung beim Kind führen, auch wenn die Eltern die Kosten im Rahmen ihrer Unterhaltsverpflichtung für die Ausbildung des Kindes tragen. Auch dass die Eltern Kindergeld oder Kinderfreibetrag bekommen, kann den Abzug als Werbungskosten oder Sonderausgaben beim Kind nicht ausschließen (BFH-Urteil vom 27.5.2003, BStBl. 2004 II S. 884).“
„Sie sollten den Finanzbeamten die Abrechnung Ihrer Ansprüche immer kinderleicht machen. Auch beim Kinderfreibetrag, der Ihnen für Sprößlinge, die zwischen dem 1.1.1970 und dem 2.1.1979 geboren sind und sich in der Lehre oder im Studium befinden, zugestanden wird. Fügen Sie also gleich bei der Abgabe Ihres Antrages eine Kopie des Ausbildungsvertrages oder eine Studienbescheinigung bei. Denn dann wird schneller bearbeitet und überwiesen.“
„Erhält ein Steuerpflichtiger für sein Kind den Kinderfreibetrag oder das Kindergeld, so kann er 30 Prozent des Entgelts, das er für den Schulbesuch seines Kindes zahlt, als Sonderausgabe zum Ansatz bringen. Dieser Sonderausgabenabzug wird jedoch nur gewährt, wenn das Kind eine staatlich genehmigte oder nach Landesrecht erlaubte Ersatzschule oder eine nach Landesrecht anerkannte allgemeinbildende Ergänzungsschule besucht ...“
„die Steuervorteile für Eltern besteht, lesen Sie in Ihren "Steuertipps" unter "Kindergeld und Steuervorteile für Eltern". Hier geht es um die Frage, unter welchen Umständen in Deutschland unbeschränkt einkommensteuerpflichtige Eltern für ein "Auslandskind" Anspruch auf Kindergeld, Kinderfreibetrag und Erziehungsfreibetrag sowie sonstige Steuervorteile für Eltern haben.“
„Erhalten Sie den Kinderfreibetrag nicht zur Hälfte, sondern in voller Höhe, weil der andere Elternteil seiner Unterhaltsverpflichtung nicht nachgekommen ist, im Ausland lebt oder verstorben ist), bekommen Sie auch den vollen Behinderten-Pauschbetrag für das Kind ...“
„Neben dem Kinderfreibetrag wird auch ein pauschalierter Betrag für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf eines Kindes nach dem Einkommensteuergesetz steuerfrei gestellt.“
„Meines Wissens hat der BFH in seiner Urteilsbegründung ausgeführt, dass die Fahrtkosten für den Besuch der Eltern durch Kindergeld/Kinderfreibetrag abgegolten sein sollen.“
„2Im Übrigen ist § 32 in der für den jeweiligen Veranlagungszeitraum geltenden Fassung anzuwenden ...“