Kleinunternehmer
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„Nachteil der Sonderregelung für Kleinunternehmer ist der fehlende Vorsteuerabzug. Als Kleinunternehmer können Sie aber auch auf die Umsatzsteuerbefreiung verzichten und zur normalen Umsatzbesteuerung, das heißt »zur Regelbesteuerung« optieren (§ 19 Abs. 2 UStG). Das dürfen Sie allerdings nur dann, wenn Ihre Umsätze auch grundsätzlich umsatzsteuerpflichtig sind und nicht etwa zu den umsatzsteuerfreien Tätigkeiten gehören.“
„Denn dieser Wechsel ist eine Änderung der Verhältnisse im Sinne des § 15 a UStG (BFH-Urteil vom 17.6.2004, V R 31/02, DStR 2004 S. 1523). Damit ist der nachträgliche zeitanteilige Vorsteuerabzug für frühere Anschaffungen aus der Zeit als Kleinunternehmer möglich, sofern Sie sich noch innerhalb des Berichtigungszeitraums von fünf bzw. zehn Jahren ab dem Zeitpunkt der Anschaffung des Wirtschaftsguts befinden ...“
„Ich habe allerdings noch eine weitere Frage hierzu. Jetzt, wo ich die Kleinunternehmeroption benutzt habe, wird keine abzuführende Umsatzsteuer für die Umsätze berechnet, die dem §13b UStG unterliegen. Selbst wenn ich in der Anlage UR bei "Leistungsempfänger als Steuerschuldner (§13b UStG)" "Umsatzsteuer lt. eigenen Angaben?" ankreuze, werden die Angaben nicht aufsummiert und nicht eingetragen.“