Körperschaftsteuer
Die vorrangig von Kapitalgesellschaften (AG, GmbH) auf ihre Einkünfte zu entrichtende Körperschaftsteuer ist vergleichbar mit der Einkommensteuer für natürliche Personen. Vereinfacht kann man sagen, dass die Körperschaftsteuer die Einkommensteuer für juristische Personen ist.
Das nach den Vorschriften des Einkommensteuergesetzes und des Körperschaftsteuergesetzes ermittelte zu versteuernde Einkommen (Unternehmensgewinn) gilt als Bemessungsgrundlage und wird mit dem zur Zeit gültigen Körperschaftsteuersatz von 15% versteuert.
Download Körperschaftsteuer Formular:
Bundesfinanzverwaltung - Formularcenter - Körperschaftsteuer
Weiterführende Informationen zum Thema
existenzgruender.de - Verdeckte Gewinnausschüttungen
„Vorsicht bei überhöhten Zahlungen an Gesellschafter Ihres Unternehmens (z.B. Gehalt, Nutzungsvergütung, Sachleistung). Das Finanzamt könnte diese als so genannte verdeckte Gewinnausschüttungen bewerten. Zahlungen gelten als überhöht, wenn Sie nicht in gleicher Art und Höhe an einen Fremden geleistet worden wären. Diese Zahlungen kann das Finanzamt (teilweise) dem zu versteuernden Einkommen der Körperschaft zurechnen. Das erhöht Ihre Körperschaftsteuer.“
wikipedia.de - Beziehungen zu anderen Steuern
„Schüttet eine körperschaftsteuerpflichtige Kapitalgesellschaft ihren Gewinn (teilweise) an einkommensteuerpflichtige Gesellschafter aus, muss hierauf Einkommensteuer entrichtet werden. Dies betrifft beispielsweise Privatpersonen, die Aktionär einer Aktiengesellschaft sind und eine Dividende erhalten. Da der ausgeschüttete Gewinn aber bereits mit der Körperschaftsteuer vorbelastet ist, gilt das Halbeinkünfteverfahren (ab 2009 Abgeltungsteuer bzw. Teileinkünfteverfahren).“
Bundesfinanzministerium - Unbegrenzt, begrenzt steuerpflichtig
„Die unbeschränkte Körperschaftsteuerpflicht erstreckt sich auf sämtliche Einkünfte. Unbeschränkt steuerpflichtig sind Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen, die entweder ihre Geschäftsleitung oder ihren Sitz im Inland haben. Die juristischen Personen des öffentlichen Rechts sind nur Steuersubjekt, soweit sie einen Betrieb gewerblicher Art unterhalten, also nur soweit sie sich privatwirtschaftlich betätigen. Beschränkt körperschaftsteuerpflichtig sind u.a. Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen, die weder ihre Geschäftsleitung noch ihren Sitz im Inland haben, mit ihren inländischen Einkünften. “