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Kostenpauschale
Weiterführende Informationen zum Thema
„Aufwendungen, die in wirtschaftlichem Zusammenhang mit »Bezügen« stehen, können in nachgewiesener Höhe abgezogen werden. Auf jeden Fall aber dürfen Sie von den gesamten Bezügen des Kalenderjahres eine Kostenpauschale von â?¬ 180,00 abziehen (R 32.10 Abs. 3 EStR 2005).“
„Die voraussichtlichen Bezüge sind im Regelfall der Höhe nach ausreichend bestimmt. Von den voraussichtlichen Bezügen wird für jeden Kalendermonat 1/12 der Kostenpauschale in Höhe von 180 EUR abgezogen, sofern in jedem Kalendermonat Bezüge zufließen.“
„Von den Bezügen einschließlich der Ausbildungshilfen wird eine Kostenpauschale von â?¬ 180,00 abgezogen, wenn nicht höhere Aufwendungen nachgewiesen werden (vgl. R 32.10 Abs. 3 EStR 2005).“