Krankenversicherung
Weiterführende Informationen zum Thema
„(4) 1Vorsorgeaufwendungen im Sinne des Absatzes 1 Nr. 3 können je Kalenderjahr bis 2.400 Euro abgezogen werden.2Der Höchstbetrag beträgt 1.500 Euro bei Steuerpflichtigen, die ganz oder teilweise ohne eigene Aufwendungen einen Anspruch auf vollständige oder teilweise Erstattung oder Übernahme von Krankheitskosten haben oder für deren Krankenversicherung Leistungen im Sinne des § 3 Nr. 14, 57 oder 62 erbracht werden ...“
„Finanziell belastet sind Sie, wenn Sie die Ausgaben endgültig zu tragen haben, Sie also keine Erstattungsleistungen von dritter Seite erhalten haben. Insbesondere eine Kostenerstattung durch die Krankenkasse oder Krankenversicherung, die Leistungen aus einer Krankenhaustagegeld-Versicherung, wenn Kosten für einen stationären Krankenhausaufenthalt angesetzt werden, steuerfreie Beihilfen des Arbeitgebers in Krankheitsfällen (z.B ...“
„Nur solche Aufwendungen können Sie steuerlich ansetzen, die nicht durch Erstattungsleistungen von dritter Seite gedeckt sind, z.B. von Krankenkasse, Krankenversicherung, Unfallverursachern, Unfall- und Rentenversicherungsträger oder durch steuerfreie Beihilfen des Arbeitgebers, nicht aber Schmerzensgeld. Auch solche Erstattungen müssen Sie berücksichtigen, die Sie erst im folgenden Jahr oder später erhalten ...“
„Sie können selbst getragene Kurkosten als außergewöhnliche Belastung abziehen, wenn Sie ein vorab ausgestelltes amtsärztliches Attest vorlegen und sich am Kurort ständig ärztlich betreuen lassen. Anstelle des amtsärztlichen Attestes genügt auch die Bescheinigung des medizinischen Dienstes einer Krankenversicherung, der Versicherungsanstalt oder bei Beamten von der Beihilfestelle (R 33.4 Abs. 1 EStR 2005) ...“
„wenn Sie ganz oder teilweise ohne eigene Aufwendungen einen Anspruch auf vollständige oder teilweise Erstattung oder Ãbernahme von Krankheitskosten haben: das betrifft nicht berufstätige Ehegatten, die beim Ehepartner beitragsfrei in der gesetzlichen Krankenversicherung mitversichert sind, Bezieher von Arbeitslosengeld sowie Beamte und Beamtenpensionäre mit eigenem Beihilfeanspruch.“
„Denn seine Aufwendungen können als außergewöhnliche Belastungen berücksichtigt werden. Vorausgesetzt, die Notwendigkeit dieser Behandlung wurde durch ein amtsärztliches Attest oder eine Bescheinigung eines Medizinischen Dienstes einer Krankenversicherung nachgewiesen. Und diese Institutionen tun sich bekanntermaßen mit ungewöhnlicheren Behandlungsmethoden schwer ...“
„Beiträge zu einer privaten Zusatz-Krankenversicherung: Diese Beiträge sind nicht unvermeidbar, wenn das Kind gesetzlich krankenversichert ist, weil dann eine ausreichende Mindestvorsorge für den Krankheitsfall besteht. Darüber hinaus gehende Beiträge beruhen auf einer freien Einkommensverwendung des Kindes.“
„Denn Aufwendungen des Kindes zu einer (Mindest-)Vorsorge für den Krankheitsfall sind unvermeidbar und stehen deshalb ebenso wenig wie die Sozialversicherungsbeiträge zur Bestreitung des Lebensunterhalts oder der Ausbildung zur Verfügung und können deshalb nicht zu einer finanziellen Entlastung der unterhaltsverpflichteten Eltern führen ...“