Krankheitskosten
Weiterführende Informationen zum Thema
„Zu den abziehbaren Kosten zählen Aufwendungen für ärztliche Behandlungen, Arznei-, Hilfs- und Heilmittel, Klinikaufenthalte, krankheitsbedingte Pflege und Heimunterbringung, spezielle Lebensmittel sowie einen wegen Krankheit notwendigen Umzug. Medizinische Aufwendungen durch Schwangerschaft und Geburt zählen ebenfalls zu den Krankheitskosten. Zusätzlich dürfen Sie die anlässlich von Krankheit entstandenen Fahrtkosten berücksichtigen.“
„Tragen Sie einfach Ihre Aufwendungen in die Rubrik der "Anderen außergewöhnlichen Belastungen" des Hauptvordruckes ein. Bei Krankheitskosten unter 2.500 EUR kann der Sachbearbeiter auch auf die Vorlage von Belegen verzichten. Sie sollten allerdings eine Einzelaufstellung führen und eventuell eine amtsärztliche Bescheinigung beifügen. Und wenn Sie dann beim Studium Ihrer Steuererstattung glauben, nicht richtig zu sehen, besteht kein Grund zur Beunruhigung.“
„Außerordentliche, durch einen akuten Anlass verursachte Krankheitskosten können nach § 33 EStG neben den Pauschbeträgen berücksichtigt werden, z. B. Kosten einer Operation, auch wenn diese mit dem Leiden zusammenhängt, das die Behinderung bewirkt oder erst verursacht hat (>BFH vom 30.11.1966 - BStBl 1967 III S. 457 und vom 26.3.1993 - BStBl II  S. 749).“
„Aufwendungen, die einem Stpfl. für die krankheitsbedingte Unterbringung eines Angehörigen in einem Heim entstehen, stellen als Krankheitskosten eine außergewöhnliche Belastung i. S. d. § 33 EStG dar. Ob die Pflegebedürftigkeit bereits vor Beginn des Heimaufenthalts oder erst später eingetreten ist, ist ohne Bedeutung (>BMF vom 20.1.2003 - BStBl I S. 89).“
„Neben den ständigen Pflegekosten bringt eine schwere Behinderung auch außerordentliche Krankheitskosten mit sich, zum Beispiel für eine aufwendige Operation. Diese können unabhängig vom Pauschbetrag steuerlich berücksichtigt werden. Und das selbst, wenn die Operation nur Teil der unendlichen Leidensgeschichte ist, die die Behinderung erst bewirkt oder verursacht hat.“
„So kann von Versicherten, die sich eine Krankheit durch eine medizinisch nicht indizierte Maßnahme wie z. eine ästhetische Operation, eine Tätowierung oder ein Piercing zugezogen haben, eine Selbstbeteiligung an den Krankheitskosten verlangt und das Krankengeld kann gekürzt oder ganz gestrichen werden.“
„Die Kosten für eine Toupet (Perücke) oder für eine Haartransplantation sind analog zu den kosmetischen Operationen als Krankheitskosten abzugsfähig. Dazu ist ein ärztliches Attest erforderlich, daß eine psychische Erkrankung feststellt, die einen "Haarersatz" erfordert.“
„Bei einer stationären Kur müsste dann aber auch eine (teilweise) übernahme der Unterbringungskosten erfolgen. Der Abzug erfolgt unter Berücksichtigung einer zumutbaren Belastung unter dem Thema Krankheitskosten.“