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das Steuer-Kompendium
Kur
Weiterführende Informationen zum Thema
„Erwachsen einem Steuerpflichtigen Kosten für einen Kuraufenthalt, kann er diese Aufwendungen als außergewöhnliche Belastungen steuerlich geltend machen, wenn er ein amtsärztliches Attest vor der Behandlung erlangt. Dies gilt für Bade- und Heilkuren. Bei Vorsorgekuren muss auch die Gefahr einer durch die Kur abzuwendenden Krankheit, bei Klimakuren der medizinische angezeigte Kurort und die voraussichtliche Kurdauer bescheinigt werden ...“
„Die Vorsorgekur muss jedoch durch einen Amtsarzt, Knappschaftsarzt oder durch einen vom staatlichen Gewerbearzt besonders ermächtigten Werksarzt verordnet und unter ärztlicher Aufsicht und Anleitung durchgeführt werden. Aus der Bescheinigung des anordnenden Arztes muss ersichtlich sein, dass durch die Vorsorgekur die Gefahr einer Erkrankung abgewendet werden soll. Der Arbeitgeberersatz muss sich außerdem auf die unmittelbaren Kurkosten beschränken ...“
„1 sinngemäß. Ist die Zeit der Ausübung der höherwertigen Tätigkeit durch Urlaub, Arbeitsbefreiung, Arbeitsunfähigkeit, Kur- oder Heilverfahren oder Vorbereitung auf eine Fachprüfung für die Dauer von insgesamt nicht mehr als sechs Wochen unterbrochen worden, wird die Unterbrechungszeit in die Frist von sechs Monaten eingerechnet. Bei einer längeren Unterbrechung oder bei einer Unterbrechung aus anderen Gründen beginnt die Frist nach der Beendigung der Unterbrechung von neuem ...“
„dem amtsärztlichen Attest stehen ärztliche Bescheinigungen eines Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung (MDK, >§ 275 SGB V) gleich; bei Pflichtversicherten die Bescheinigung der Versicherungsanstalt, bei öffentlich Bediensteten die Bescheinigung von Beihilfestellen in Behörden, wenn offensichtlich die Notwendigkeit der Kur im Rahmen der Bewilligung von Zuschüssen oder Beihilfen anerkannt worden ist,“
„Die Berücksichtigung von Kosten einer Begleitperson während einer medizinisch indizierten Kur als außergewöhnliche Belastung setzt grundsätzlich voraus, dass die krankheits- oder altersbedingte Notwendigkeit der Begleitung durch ein vor Reiseantritt eingeholtes amtsärztliches Gutachten oder eine andere, diesem gleichzustellende Bescheinigung nachgewiesen wird (>BFH vom 17.12.1997 - BStBl 1998 II S. 298) ...“
„Wenn die Notwendigkeit der Kur durch Vorlage eines amtsärztlichen Zeugnisses nachgewiesen wird, sofern dies nicht schon aus anderen Unterlagen (z.B. bei Pflichtversicherten aus einer Bescheinigung der Versicherungsanstalt) offensichtlich ist. Die amtsärztliche Bescheinigung sollte vor Kurbeginn ausgestellt worden sein.“
„Werbungskosten sind auch die Folgekosten eines Sportunfalls, wenn die Sportveranstaltung betrieblich veranlasst war (FG Rheinland-Pfalz vom 24.10.1989, EFG 1990 S. 226). Sollte infolge eines Arbeitsunfalls eine Kur erforderlich werden, so sind auch die damit zusammenhängenden und Ihnen verbleibenden Aufwendungen als Werbungskosten absetzbar.“
„Das ist immer dann der Fall, wenn die Aufenthaltsdauer mehr als 6 Monate (also mindestens 183 Tage) beträgt. Eine kurze Unterbrechnung (z.B. Familienheimfahrt) wird nicht abgerechnet. Eine Ausnahme sind private Kur-, Urlaubs- und Erholungsfahrten von bis zu einem Jahr.“
„Daraus leiten sich bestimmte Zwangslagen ab, wie Krankheit, Kur, Pflegebedürftigkeit, Behinderung, Ehescheidung, Beerdigung, Wiederbeschaffung von Hausrat usw..“
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