Kurzfristig Beschäftigte
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„nach ihrer Eigenart begrenzt zu sein pflegt oder im Voraus vertraglich (z. durch einen auf längstens ein Jahr befristeten Rahmenarbeitsvertrag) begrenzt ist; dies gilt auch dann, wenn die kurzfristige Beschäftigung die Voraussetzungen einer geringfügig entlohnten Beschäftigung erfüllt ...“