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Leibrenten
Weiterführende Informationen zum Thema
„Schuldzinsen und auf besonderen Verpflichtungsgründen beruhende Renten und dauernde Lasten, soweit sie mit einer Einkunftsart in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen. Bei Leibrenten kann nur der Anteil abgezogen werden, der sich aus der in § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchstabe a aufgeführten Tabelle ergibt; in den Fällen des § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchstabe a letzter Satz kann nur der Anteil, der nach der in dieser Vorschrift vorgesehenen Rechtsverordnung zu ermitteln ist, abgezogen werden;“
„Dasselbe gilt für dauernde Lasten, die in diesem Zusammenhang anfallen: an den geschiedenen Ehegatten geleistete Geldrenten oder abgetretene Versorgungsansprüche, wiederkehrende Erbschaftssteuerzahlungen oder Entschädigungszahlungen an Angehörige. Leibrenten an die Altvorderen werden hingegen nur nach dem sogenannten Ertragsanteil veranschlagt. “
„Schuldzinsen und auf besonderen Verpflichtungsgründen beruhende Renten und dauernde Lasten, soweit sie mit einer Einkunftsart in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen. Bei Leibrenten kann nur der Anteil abgezogen werden, der sich nach § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb ergibt.“
„je gesondert den Betrag der Leibrenten und anderen Leistungen im Sinne des § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa, bb Satz 4 und Doppelbuchstabe bb Satz 5 in Verbindung mit § 55 Abs. 2 der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung sowie im Sinne des § 22 Nr.“
„bei Leibrenten im Sinne des § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchstabe a EStG der Rententeil, der über den nicht um die Werbungskosten gekürzten Ertragsanteil hinausgeht (BFH-Urteil vom 17.10.1980 - BStBl 1981, Teil II, Seite 158). (Zu den Renteneinkünften: siehe Abschnitt "Anlage KSO"),“
„Erwerbsminderungsrenten - und nicht abgekürzte - z.B. Altersrenten - Leibrenten werden seit 2005 steuerlich gleich behandelt. Es spielt also für die Höhe des steuerpflichtigen Anteils der Rente keine Rolle mehr, ob die Rente zeitlich befristet ist oder nicht.“
„Versicherungsunternehmen haben, bevor sie Versicherungssummen oder Leibrenten einem anderen als dem Versicherungsnehmer auszahlen oder zur Verfügung stellen, hiervon dem Finanzamt schriftlich Anzeige zu erstatten. “
„1 Satz 3 EStR 2005): z.B. Nachzahlung von Ruhegehaltsbezügen und Leibrenten i. S. des § 22 Nr. 1 EStG (R 34.4 Abs. 1 Satz 2 EStR 2005) oder von Mieten und Pachten für mehrere Jahre.“
„ § 55 EStDV 2000 - Ermittlung des Ertrags aus Leibrenten in besonderen Fällen “