Leistungen, Weihnachtsgeld
Weiterführende Informationen zum Thema
„Nicht zum Arbeitslohn gehören Leistungen, die der Arbeitgeber ganz überwiegend im betrieblichen Interesse erbringt, da in diesem Fall keine Gegenleistung für die zur Verfügung gestellte Arbeitskraft vorliegt. Hierzu gehören zum Beispiel: Vorsorgeuntersuchungen oder Fortbildungsmaßnahmen.“
„Sonderzuwendungen (z. Urlaubsgeld, Weihnachtsgeld), die in Monaten zufließen, in denen an allen Tagen die Voraussetzungen des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 oder 2 EStG vorliegen, sind dem Berücksichtigungszeitraum zuzuordnen, soweit sie diesem auch wirtschaftlich zuzurechnen sind (→BFH vom 1.3.2000 - BStBl II S.“
„Beispiel: Ein ArbG gewährt seinen vollzeitbeschäftigten Angestellten ein Weihnachtsgeld in Höhe eines Monatsgehalts. Halbtagsbeschäftigte ArbN erhalten nach dem pro rata temporis Grundsatz ein halbes Monatsgehalt.“
„Heirats- und Geburtsbeihilfen, Unterstützungen, Aufwendungen für die Zukunftssicherung, die Gewährung freier Unterkunft und Verpflegung, soweit sie ausnahmsweise zum tariflich oder vertraglich vereinbarten angemessenen Gehalt gehört, und ähnliche Zuwendungen an den Arbeitnehmer-Ehegatten können nur berücksichtigt werden, wenn die Zuwendung in dem Betrieb des Unternehmens üblich ist ...“