Mindestwert
Weiterführende Informationen zum Thema
ErbStH 2003 - Ãbersicht
„Es ist Betriebsgrundstück, wenn der nach § 146 Abs. 2 bis 5 BewG ermittelte Ertragswert des betrieblich genutzten Gebäudes mehr als die Hälfte des Ertragswerts des gesamten Grundstücks beträgt. Das Verhältnis der Ertragswerte ist auch maßgebend, wenn für das Grundstück der Mindestwert ( § 146 Abs. 6 BewG ) anzusetzen ist.“
Richtlinie 173 ErbStR 2003 hier in der aktuellen Fassung
„ R 176 ErbStR 2003 - Mindestwert Zu § 146 BewG “