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das Steuer-Kompendium
Mini-Jobs
Weiterführende Informationen zum Thema
„Bei den Steuerklassen I-IV fällt überhaupt keine Lohnsteuer an. Haben Sie dagegen mehrere Mini-Jobs (ohne Hauptbeschäftigung) oder als Auszubildender bzw. Betriebsrentner nur geringe Einkünfte aus nicht selbstständiger Arbeit, wird für Ihren 400-Euro-Job Lohnsteuer nach Steuerklasse VI einbehalten. Sie können sich dann einen Freibetrag für Geringverdiener eintragen lassen.“
„Zum 1.7.2006 wurde der pauschale Beitragssatz für geringfügig Beschäftigte ("Mini-Jobs") im gewerblichen Bereich auf 30 % erhöht. Gleichzeitig haben sich die Gleitzonenbeiträge geändert. Mini-Jobs sind damit deutlich unattraktiver!“
„Verdienen Sie sich neben Ihrer Rente ein Zubrot mittels eines Mini-Jobs, drohen Ihnen bei Ausschöpfung der 400-Euro-Grenze künftig üppige Streichungen bei der Rente.“