Mitgliedsbeiträge, Sonderausgaben
Weiterführende Informationen zum Thema
„2 des Parteiengesetzes sind Spenden an eine Partei oder einen oder mehrere ihrer Gebietsverbände, deren Gesamtwert in einem Kalenderjahr (Rechnungsjahr) 20.000 EUR übersteigt, unter Angabe des Namens und der Anschrift des Spenders sowie der Gesamthöhe der Spende im Rechenschaftsbericht der Partei zu verzeichnen. Kommt die Partei dieser Verpflichtung nicht nach, so wird der Sonderausgabenabzug für die Spende an diese Partei versagt. Bei größeren Spenden ist also Vorsicht geboten und ggf ...“
„Zuwendungen zur Förderung steuerbegünstigter Zwecke sind insgesamt bis zu 20 % des Gesamtbetrags der Einkünfte des Spenders als Sonderausgaben abziehbar (§ 10 b Abs. 1 Nr. 1 EStG), maximal bis in Höhe der Zuwendung.“
„Nur Zuwendungen über â?¬ 1.650,00/ â?¬ 3.300,00 hinaus sind bis zu weiteren â?¬ 1.650,00/ â?¬ 3.300,00 als Sonderausgaben abzugsfähig (§ 10 b Abs. 2 EStG).“
„ anerkannte Spendenempfänger“
„ begünstigter Spendenzweck“