Mutterschaftsgeld
Weiterführende Informationen zum Thema
„Zu den steuerfreien Einnahmen gehört das Mutterschaftsgeld nach dem Mutterschaftsgesetz, der Reichsversicherungesordnung und dem Gesetz über die Krankenversicherung der Landwirte, die Sonderunterstützung für im Familiemhaushalt beschäftigte Frauen, der Zuschuss zum Mutterschaftsgeld nach dem Mutterschutzgesetz sowie der Zuschuss zum Mutterschutzgesetz sowie der Zuschuss nach § 4a der Mutterschutzverordnung oder einer entsprechenden Landesregelung.“
„Ist es in den letzten drei Monaten zu Änderungen in der Lohnsteuerkarte gekommen, wodurch ein höheres Nettoentgelt erzielt wurde, so ist mit Reibereien zu rechnen. Weil die Rechtsauffassung dies unterbinden will, wenn dadurch nur ein höheres Mutterschaftsgeld erzielt werden sollte. Dies ist dadurch dann so zu stellen, als wären die Änderungen nicht erfolgt, also Nettolohn mit den alten Daten der Steuerkarte für die letzten drei Monate errechnen. Kommt es z.B.“
„der Arbeitnehmer kein Kurzarbeitergeld einschl. Saison-Kurzarbeitergeld, keinen Zuschuss zum Mutterschaftsgeld nach dem Mutterschutzgesetz oder § 4a Mutterschutzverordnung oder einer entsprechenden Landesregelung, keine Entschädigung für Verdienstausfall nach dem Infektionsschutzgesetz , keine Aufstockungsbeträge nach dem AltTZG und keine Zuschläge auf Grund § 6 Abs. 2 des Bundesbesoldungsgesetzes (BBesG) bezogen hat,“
„Auch monetäre Erwägungen sollte man in Betracht ziehen. Denn das Mutterschaftsgeld berechnet sich nach den letzten drei Monatslöhnen, die die werdende Mutter vor Antritt Ihres Schwangerschaftsurlaubs erhalten hat. Der Nettolohn sollte also in dieser Zeit entsprechend hoch sein und kann nach Vorbild des Arbeitslosengeldes über die Steuerklasse oder die Einträge der Freibeträge bis zu bestimmten Höchstbeträgen entsprechend manipuliert werden ...“
„das Mutterschaftsgeld nach dem Mutterschutzgesetz, der Reichsversicherungsordnung und dem Gesetz über die Krankenversicherung der Landwirte, die Sonderunterstützung für im Familienhaushalt beschäftigte Frauen, der Zuschuss zum Mutterschaftsgeld nach dem Mutterschutzgesetz sowie der Zuschuss nach § 4a Mutterschutzverordnung oder einer entsprechenden Landesregelung;2.“
„der Arbeitnehmer im Ausgleichsjahr Kurzarbeitergeld, Schlechtwettergeld, Winterausfallgeld, Zuschuss zum Mutterschaftsgeld nach dem Mutterschutzgesetz, Zuschuss nach § 4a Mutterschutzverordnung oder einer entsprechenden Landesregelung, Entschädigungen für Verdienstausfall nach dem Infektionsschutzgesetz vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S.“
„der aktuellen Rechtslage monatlich als geldwerter Vorteil versteuert und verbeitragt. Jetzt ist die Mitarbeiterin im Mutterschutz, erhält Mutterschaftsgeld, und ist daran anschließend in Elternzeit. Das Darlehen läuft weiter. Ist der geldwerter Vorteil auch während des Mutterschutzes und der Elternzeit zu versteuern und zu verbeitragen?“
„Sie beziehen lediglich Arbeitslohn oder Arbeitslosengeld, Mutterschaftsgeld und andere steuerfreie Leistungen. Steuerpflichtige Einkünfte aus anderen Einkunftsarten haben Sie nicht. Auf dem vereinfachten Formular werden Ihre Lohndaten nicht eingetragen, nur Ihre eTIN.“
„das Kurzarbeitergeld, das Schlechtwettergeld, das Winterausfallgeld, den Zuschuss zum Mutterschaftsgeld nach dem Mutterschutzgesetz, die Entschädigungen für Verdienstausfall nach dem Infektionsschutzgesetz vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S.“
„Kurzarbeitergeld (§ 3 Nr. 2 EStG), Krankengeld von der gesetzlichen Krankenkasse nach dem SGB V-VII (§ 3 Nr. 2 EStG), Mutterschaftsgeld (§ 3 Nr. 1 Bstb. d EStG),“
„5 Satz 1 die Lohnabrechnung.4Ist die einbehaltene oder übernommene Lohnsteuer unter Berücksichtigung der Vorsorgepauschale nach § 10c Abs. 3 ermittelt worden, so ist dies durch die Eintragung des Großbuchstabens B zu vermerken ...“