Nachfeststellung
Weiterführende Informationen zum Thema
„Ist die Feststellungsfrist ( § 181 der Abgabenordnung ) bereits abgelaufen, kann eine Fortschreibung ( § 22 ) oder Nachfeststellung ( § 23 ) unter Zugrundelegung der Verhältnisse vom Fortschreibungs- oder Nachfeststellungszeitpunkt mit Wirkung für einen späteren Feststellungszeitpunkt vorgenommen werden, für den diese Frist noch nicht abgelaufen ist. § 181 Abs ...“
„Bescheide über Fortschreibungen oder Nachfeststellungen von Einheitswerten des Grundbesitzes können schon vor dem maßgebenden Feststellungszeitpunkt erteilt werden. Sie sind zu ändern oder aufzuheben, wenn sich bis zu diesem Zeitpunkt Änderungen ergeben, die zu einer abweichenden Feststellung führen.“