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Nebenbetrieb
Weiterführende Informationen zum Thema
„durch Wind-, Solar- oder Wasserkraft, handelt es sich nicht um die planmäßige Nutzung der natürlichen Kräfte des Bodens im Sinne dieser Vorschrift. Ein Nebenbetrieb der Land- und Forstwirtschaft ist nicht anzunehmen, weil keine Be- und Verarbeitung von Rohstoffen und damit auch nicht eine nahezu ausschließliche Verwendung der dabei gewonnenen Erzeugnisse im eigenen Betrieb der Land- und Forstwirtschaft erfolgt ...“
„Werden selbstgewonnene land- und fortswirtschaftliche Erzeugnisse (ohne Be- und Verarbeitung in einen Nebenbetrieb) über ein eigenständiges Handelsgeschäft (zum Beispiel Einzelhandelsbetrieb, Ladengeschäft, Großhandelsbetrieb) abgesetzt, muss geprüft werden, ob das Handelsgeschäft ein vom Erzeugerbetrieb selbständiger Betrieb ist. Ein einheitlichen Betrieb liegt vor, wenn:“
„Die Anwendung der Differenzbesteuerung nach § 25a UStG setzt bei Ihrem Mandanten allerdings dessen Eigenschaft als Wiederverkäufer voraus. Diese gilt als gegeben, wenn wenigstens als Nebenbetrieb ein gewerbsmäßiger Handel mit (beweglichen) Gebrauchtgegenständen im eigenen Namen erfolgt.“
„Ein Nebenbetrieb (R 15.5 Abs. 3) kann auch vorliegen, wenn die von einem Mitunternehmer ausgeübte Tätigkeit dem gemeinsam mit anderen geführten landwirtschaftlichen Hauptbetrieb zu dienen bestimmt ist (>BFH vom 22.1.2004 - BStBl II S. 512).“