Nicht Abzugsfähige Betriebsausgaben
Weiterführende Informationen zum Thema
„Geldstrafen, sowie Bußgelder, Verwarnungsgelder und Auflagen können nicht als Werbungskosten oder als Betriebsausgaben abgezogen werden. Davon kann auch nicht bei einer eindeutigen betrieblichen Veranlassung abgewichen werden. Eine betriebliche Veranlassung ist zum Beispiel gegeben, wenn der Kraftfahrer auf Anweisung seines Vorgesetzten im Parkverbot halten musste oder wenn aufgrund knapper Zeit die auf der Fahrtstrecke erlaubte Geschwindigkeit nicht eingehalten wurde.“
„Wenn Sie sich wegen schlechter Konjunkturlage, hoher Schulden oder dickem Kopf entschlossen haben, Ihre unternehmerische Tätigkeit aufzugeben, müssen Sie aber nicht befürchten, daß die Banken Sie ein Leben lang verfolgen werden. Denn selbst wenn der Verkauf sämtlicher Vermögensgegenstände nicht zur Tilgung der betrieblich veranlaßten Kredite reicht, müssen Sie die restlichen Schulden zwar zunächst bezahlen, aber nicht aus eigener Tasche ...“
„Betriebseinnahmen liegen danach regelmäßig vor, wenn die Zuwendungen im weitesten Sinne eine Gegenleistung für ein betriebliches Handeln oder auch Unterlassen darstellen. Es kommt für die Erfassung als Betriebseinnahme beim Empfänger nicht darauf an, wie die Zuwendung beim Geber zu behandeln. ist. Deshalb können beim Geber nicht abzugsfähige Geschenke beim Empfänger ohne weiteres Betriebseinnahmen darstellen.“
„Beim Kauf einer Sonnenbrille sollten Sie sich nicht von der Aussicht auf Steuererleichterung blenden lassen. Nur in den allerseltensten Fällen wird das Finanzamt Ihnen das modische Accessoire finanzieren, zum Beispiel, wenn es um Lichtschutzbrillen für Cockpitpersonal geht oder um Arbeitsmaterial für Heino-Imitatoren ...“
„Werden zum Beispiel Zahlungsmittel, Wertpapiere, Gesellschaftsrechte oder Grundstücke eingebracht, greift eine Umsatzsteuerbefreiung. Eine Umsatzsteuerpflicht kann sich jedoch ergeben, wenn eine Sacheinlage nicht aus dem Privatvermögen, sondern aus einem Unternehmen geleistet wird.“
„Das derzeitige gesetzliche Abzugsverbot für die ersten 20 Entfernungskilometer hat Folgewirkungen auf die Höhe der möglichen Pauschalbesteuerung. Da das Pauschalierungsvolumen an den Umfang der (wie) Werbungskosten abzugsfähigen Fahrtkosten geknüpft ist (§ 40 Abs. 2 Satz 2 EStG), entfällt ab 2007 die Pauschalbesteuerung des geldwerten Vorteils aus der Benutzung des Firmenwagens für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte im Rahmen der 20-km-Zone.“