Nutzungsänderung
Weiterführende Informationen zum Thema
„Bei Wirtschaftsgütern, die im Laufe eines Wirtschaftsjahrs veräußert oder aus dem Betriebsvermögen entnommen werden oder nicht mehr zur Erzielung von Einkünften dienen, kann für dieses Jahr nur der Teil des auf ein Jahr entfallenden AfA-Betrags abgesetzt werden, der dem Zeitraum zwischen dem Beginn des Jahres und der Veräußerung, Entnahme oder Nutzungsänderung entspricht (Zwölftelung, vgl. BFH-Urteil vom 18.8.1977 - BStBl 1977, Teil II, Seite 835).“
„In Veranlagungszeiträumen, in denen die Wohnung nach einer Nutzungsänderung der Erzielung von steuerpflichtigen Einkünften dient, kommt eine Nachholung von AfA für die Vorjahre nicht in Betracht, weil die gesetzliche AfA für die Zeit der Nutzung einer Wohnung zu eigenen Wohnzwecken des Eigentümers verbraucht und für diesen Zeitraum mangels Einkunftserzielung auch steuerlich nicht absetzbar ist (R 44 Abs. 12 Satz 1 Nr. 2 Satz 4 EStR 1993).“
„Die Nutzungsänderung von der Selbstnutzung zur unentgeltlichen überlassung beendet dagegen nicht die Anspruchsberechtigung für das Erstobjekt.“