Offenbare Unrichtigkeit
Weiterführende Informationen zum Thema
„Ein Verstoß gegen die besondere Aufzeichnungspflicht nach § 4 Abs. 7 EStG hat zur Folge, dass die nicht besonders aufgezeichneten Aufwendungen nicht abgezogen werden können (>BFH vom 22.1.1988 - BStBl II S. 535). Dies gilt nicht für eine Fehlbuchung, die sich nach dem Rechtsgedanken des § 129 Satz 1 AO als offenbare Unrichtigkeit darstellt (>BFH vom 19.8 ...“
„BFH-Urteil vom 9.3.1989 - VI R 101/84 - BStBl II, S. 749, 751). Ist die Fehlerhaftigkeit eines Verwaltungsaktes festgestellt, so ist zunächst die mögliche Nichtigkeit ( § 125), danach die Möglichkeit der Berichtigung offenbarer Unrichtigkeiten ( § 129), danach die Möglichkeit der Heilung von Verfahrens- und Formfehlern ( §§ 126, “