Pachtzinsen (GewSt)
Weiterführende Informationen zum Thema
„Stilllegungsprämien: Prämien, die für die Stilllegung landwirtschaftlicher Nutzflächen auf Grund öffentlicher Förderprogramme gezahlt werden, sind nicht als Miet- und Pachtzinsen anzusehen und deshalb durch den Ansatz des Grundbetrags nach § 13a Abs. 4 EStG (Ermittlung des Gewinns aus Land- und Forstwirtschaft nach Durchschnittssätzen) abgegolten. Die Höhe des Grundbetrags richtet sich nach dem Hektarwert der selbst bewirtschafteten Fläche.“
„Einkünfte aus der Veräußerung von Miet- und Pachtzinsforderungen, auch dann, wenn die Einkünfte im Veräußerungspreis von Grundstücken enthalten sind und die Miet- oder Pachtzinsen sich auf einen Zeitraum beziehen, in dem der Veräußerer noch Besitzer war.2§§ 15a und 15b sind sinngemäß anzuwenden.“
„Hier gibt es mehrere Alternativen, zB Hof übernehmern, mit sog Austragsleistungen, die dann beim Ãbernehmer als Sonderausgaben ansetzbar sind, oder Hof pachten, wobei die Pachtzinsen den Gewinn aus Luf mindern, eventuell kann man auch an der Gewinnermittlungsart was verändern, zB von §13 a EStG auf Buchführung übergehen....“
„Die nach § 13a Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 EStG anzusetzenden Miet- und Pachtzinsen dürfen - vorbehaltlich des § 13a Abs. 3 Satz 2 EStG - nicht um Betriebsausgaben (z. B. Umlage zur Landwirtschaftskammer und Grundsteuer) gemindert werden (>BFH vom 5.12.2002 - BStBl 2003 II  S. 345).“
„aus der Abtretung von Forderungen auf Miet- oder Pachtzinsen anlässlich einer Grundstücksveräußerung.“
„Eine Nutzungsänderung des Wirtschaftsgutes steht einer Erfassung der Gewinnkorrektur nicht entgegen. Als Dienstleistungen und vergleichbare Tätigkeiten, die dem Bereich der Land- und Forstwirtschaft zugerechnet werden, sind die in R 15.5 genannten Tätigkeiten innerhalb der dort genannten Grenzen zu verstehen, wenn sie nicht für andere Betriebe der Land- und Forstwirtschaft erbracht werden ...“