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das Steuer-Kompendium
Pkw, Verkauf
Weiterführende Informationen zum Thema
„Teils betrieblich, teils privat genutzte bewegliche Wirtschaftsgüter (z.B. PKW, Maschinen, Büromöbel) gehören insgesamt zum notwendigen Betriebsvermögen, wenn die betriebliche Nutzung überwiegt, d.h. über 50 % beträgt ...“
„Der Gewinn aus dem Verkauf eines Hauses, einer Eigentumswohnung oder eines unbebauten Grundstücks ist grundsätzlich steuerpflichtig, wenn zwischen Kauf und Verkauf weniger als 10 Jahre liegen. Betroffen sind vor allem alle vermieteten und beruflich genutzten Gebäude und Gebäudeteile. Eine vollständig zu eigenen Wohnzwecken genutzte Immobilie hingegen, dürfen Sie steuerfrei verkaufen, auch wenn Sie diese beispielsweise nur ein oder zwei Jahre besessen haben.“
„Wenn Sie einen Gegenstand des Betriebsvermögens für private Zwecke entnehmen (weil Sie den Gegenstand in Zukunft selbst nur noch privat nutzen oder ihn z.B. einem Angehörigen schenken wollen) oder dessen betriebliche Nutzung unter 10 % sinkt, dann wird dieser Vorgang steuerlich fast so behandelt wie der Verkauf von Anlagevermögen (zum betrieblichen PKW â??PKW). Anstelle des Verkaufserlöses tritt hier der Teilwert, d.h. im Allgemeinen der Marktwert.“
„Bei Umsätzen im Baubereich wurde ab 1.4.2004 die Steuerschuldnerschaft umgekehrt (§ 13 b UStG). Es geht vor allem um den Verkauf von Grundstücken (§ 13 b Abs. 1 Nr. 3 UStG) und um Bauleistungen (§ 13 b Abs. 1 Nr. 4 UStG), die gegenüber einem Unternehmer erbracht werden, der selber ebenfalls Bauleistungen erbringt (BMF-Schreiben vom 2.12.2004, BStBl. 2004 I S. 1129; BMF-Schreiben vom 31.3.2004, BStBl. 2004 I S. 453).“
„Die Langwierigkeit des Abschreibungsverfahrens für berufliche Großanschaffungen vom Computer bis zum Maschinenpark hat aber auch seine Vorteile. Wenn zum Beispiel Ihr Computer für die berufliche Nutzung nicht mehr nutzbar ist, weil Ihr Arbeitgeber auf ein neueres Modell umgestellt hat, verkaufen Sie ihn ruhig vor Ablauf der Nutzungsdauer weiter. Denn etwaige Verluste können Sie dem Finanzamt als außerordentlichen Aufwand in Rechnung stellen ...“
„Der BFH hat erneut darauf hingewiesen, dass nicht nur der "Verkauf" von Leistungen, sondern auch Tauschvorgänge der Umsatzsteuer unterliegen können. Im Streitfall ging es um eine Werbeagentur, die Werbeflächen an Kraftfahrzeugen vermietete.“
„Verkauf von Wirtschaftsgütern des Betriebsvermögens“