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Realsplitting
Weiterführende Informationen zum Thema
„Wenn der Unterhaltsempfänger (meist die frühere Ehefrau) sehr hohe Unterhaltsleistungen bezieht oder noch Arbeitseinkommen oder andere steuerpflichtige Einkünfte hat, so wird sich meist durch das Realsplitting eine zusätzliche Steuerbelastung ergeben. Vielleicht gehen auch staatliche Vergünstigungen verloren, wenn der Unterhaltsempfänger durch die Versteuerung der Unterhaltsleistungen bestimmte Einkommensgrenzen übersteigt.“
„Durch Antrag und Zustimmung nach § 10 Abs. 1 Nr. 1 EStG werden alle in dem betreffenden VZ geleisteten Unterhaltsaufwendungen zu Sonderausgaben umqualifiziert. Ein Abzug als außergewöhnliche Belastung ist nicht möglich, auch nicht, soweit sie den für das Realsplitting geltenden Höchstbetrag übersteigen (>BFH vom 7.11.2000 - BStBl 2001 II  S. 338) ...“
„Nicht zu den Steuerberatungskosten zählen u.a. Rechtsanwaltskosten, die der Steuerpflichtige aufwendet, um die Zustimmung seines geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden unbeschränkt steuerpflichtigen Ehegatten zum begrenzten Realsplitting zu erlangen oder die für die Verteidigung in einem Steuerstrafverfahren (>BFH vom 20.9.1989, BStBl 1990 II S. 20) anfallen.“
„Blanko erteilte Zustimmung zum so genannten Realsplitting wirksam? 26.05.2008“