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das Steuer-Kompendium
Rechtsbehelfe
Weiterführende Informationen zum Thema
„§ 839 BGB/ Art. 34 GG durch die Abgabenordnung, die eine Erstattung von Steuerberaterhonoraren für außergerichtliche Rechtsbehelfe nicht vorsieht, oder gem. § 139 III Satz 3 FGO, wonach Kosten des Vorverfahrens nur dann erstattet werden, wenn im nachfolgenden gerichtlichen Verfahren das Gericht dies für notwendig erachtet, nicht ausgeschlossen ...“
„Die Inanspruchnahme des beklagten Landes für diese Kosten scheitert aber an den Besonderheiten der Kostenregelung im abgaberechtlichen Einspruchsverfahren. Die Abgabenordnung sieht eine Erstattung von Steuerberaterhonoraren für außergerichtliche Rechtsbehelfe nicht vor. Eine den §§ 80 VwVF entsprechende Vorschrift fehlt ...“
„Daher auch die änderung der Abgabenordnung bzgl. der außergerichtlichen und dadurch auch der gerichtlichen Rechtsbehelfe. Hierdurch versucht man die Klageflut einzudämmen. Sollte auch die Klage beim Finanzgericht nicht erfolgreich sein, ist nur noch die Revision beim Bundesfinanzhof in München möglich.“
„Alle Änderungen durch das 2. FGOÄndG: Novellierung des Revisionsrechts, Nachweis der Prozessvollmacht, Rechtsbehelfe gegen Gerichtsbescheide etc.“
„Dargestellt werden Zulässigkeitsvoraussetzungen, Rechtsbehelfe, Rechtsfolgen und Kosten der Zwangsvollstreckung“
„b) Unter diesem Blickwinkel stellte die finanzgerichtliche Klage gegen die Gewinnfeststellungsbescheide für die Jahre 1981 bis 1983, die die Grundlage für die Zwangsvollstreckungsnahmen gebildet hatten, die zu den von den Klägern behaupteten Schäden geführt haben sollen, ein geeignetes Mittel des Primärrechtsschutzes dar ...“
„3. Auszugehen ist davon, dass die Steuerbehörde sowohl bei der Festsetzung der Steuer, als auch bei der Durchsetzung des Steueranspruchs dem Steuerpflichtigen hoheitlich gegenübertritt (vgl Riewald aa0 § 242 Anm 1 Ziff 3 und 5) ...“