Reisegewerbe
Weiterführende Informationen zum Thema
Handbuch Existenzgründung: 04.03 Befähigungsnachweise
„Sie wird erteilt, wenn der Antragsteller in geordneten Vermögensverhältnissen lebt und strafrechtlich nicht in Erscheinung getreten ist. Ein Reisegewerbe betreibt, wer gewerbsmäßig ohne vorherige Bestellung außerhalb seiner gewerblichen Niederlassung oder ohne eine solche zu haben, Waren oder Leistungen anbietet oder als Schausteller tätig ist (§ 55 Gewerbeordnung).“